Kontokündigung durch die Bank – Was Sie tun können

Der Verlust des Girokontos ist für den Schuldner eine einschneidende Maßnahme. Da heutzutage alle Finanzbewegungen über Einziehung, Überweisung oder Abbuchung erfolgen, ist eine sinnvolle Teilnahme am wirtschaftlichen Leben ohne Konto fast ausgeschlossen. Überweisungen am Schalter verursachen hohe Kosten.

Für die Banken sind die Kontoführungsgebühren alleine nicht kostendeckend. Die Bank verdient entweder an der Überziehung des Kontos oder an der Möglichkeit dem Kunden weitere Finanzprodukte verkaufen zu können. Beides ist bei einem reinen Guthabenkonto oder bei Schulden für die Bank nicht lohnend. Für Rücklastschriften fällt ein hoher Verwaltungsaufwand an. Die Banken sind daher stark interessiert, solche Kunden zu „entsorgen“. Hier hat sich der Begriff „Schalterhygiene“ herausgebildet. Wann darf die Bank das Girokonto kündigen ?

Grundsätzlich kann die Bankverbindung als Dauerschuldverhältnis jederzeit gekündigt werden. Besteht ein Überziehungkredit, gilt in der Regel § 19 der AGB- Banken. Die AGB – Banken sind kein Gesetz, sondern vereinfacht ausgedrückt von den Banken verwendete allgemeine Geschäftsbedingungen die durch Einbeziehung in den Vertrag zwischen Bank und Kunden wirksam werden.

Nach § 19 AGB Banken darf ein Überziehungskredit nur gekündigt werden, folgende Voraussetzungen erfüllt sind :

1. wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage des Schuldners und 2. dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber der Bank, auch unter Verwertung der Sicherheiten, gefährdet wird

Daneben sind für die Sparkassen Kündigungsverbote zu beachten, die in einzelnen Sparkassenordnungen festgelegt sind.

Konto gekündigt –Aktionsschritte :

Gespräch in der Bankfiliale fragen Sie nach den Gründen der Kündigung. Schlagen Sie vor, das Konto künftig auf Guthabenbasis weiterzuführen. Nehmen Sie sich jemanden zur „moralischen Unterstützung“ mit. Beschwerde an Bank, Richten Sie Ihre Beschwerde an den jeweiligen Vorgesetzen und kündigen Sie an, dass Sie beabsichtigen sich an die Schlichtungsstelle zu wenden Beschwerde an Schlichtungsstelle (siehe unten) Einstweilige Verfügung / Klage Kontoeröffnung bei einer anderen Bank (siehe unten)

Ein neues Konto einrichten

Eine Verweigerung der Kontoeröffnung aufgrund von negativen Schufa-Einträgen ist kein hinreichender Grund für die Verweigerung eines Girokontos auf Guthabenbasis.

Jedermannkonto Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hat bereits 1995 eine Empfehlung zum „Girokonto für jedermann“ gegeben. Danach sollen die Kreditinstituten jeder Person, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte und auch bei Überschuldung, ein Girokonto auf Guthabenbasis bereitzuhalten (sogenanntes Jedermannkonto). Diese Empfehlung ist leider jedoch nicht rechtlich bindend !

Link zur ZKA Empfehlung

Trotz dieser Selbstverpflichtung gibt es in der Praxis immer…

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Themen: Girokonto , Vertrag , Schulden , Bank , Jedermannkonto , Kontokündigung

Erschienen 1. September 2011 auf http://www.ent-schuldigung.de.

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