Kontakte nach Amerika: Gerichtsbarkeit

CK - Washington.   Darf das amerikanische Gericht die Gerichtsbarkeit über einen Handelsvertreter im Ausland ausüben? Die personal Jurisdiction hängt vom Long Arm Statute und den Mindestkontakten ab, die die Bundesverfassung der USA vorgibt und im US-Prozess geprüft werden. In Marcus Food Co. v. DiPanfilo, Az. 10-3285, untersuchte das Bundesberufungsgericht des zehnten Bezirks der USA diese Kontakte für eine Zuständigkeit des Gerichts in Kansas, dem die Klage des dortigen Herstellers vorlag: 1) Vertragsverhandlungen des kanadischen Handelsvertreters im Jahre 1999 mit Besuch in Colorado und telefonischer Beteiligung eines Vertreters der US-Firma aus dem Hauptsitz in Kansas. 2) Tätigkeit des Handelsvertreters in Toronto. 3) Mindestens monatliche telefonische Bestellungen in Kansas. 4) Telefonate mit Kansas zur Besprechung des Geschäftsbetriebs. 5) Verkaufsberichte auf der Herstellerwebseite und nicht über Kansas geführte Korrespondenz, die am Hauptsitz in Kansas verfolgt wurden. 6) Zwei Geschäftsbesuche in Kansas. 7) Kostenerstattungen aus Kansas. Als die Geschäftsleitung in Kansas den mündlich geschlossenen Vertrag nach zehn Jahren kündigte und die aufgelaufenen Forderungen in Kansas einklagte, reagierte der Kanadier erst, als schon ein Versäumnisurteil ergangen war, weil er monatelang keinen passenden Anwalt ohne Interessenskonflikt fand. Am 27. Oktober 2011 stellte das Revisionsgericht mit einer ausführl…

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Themen: Anwalt , Amerika , Toronto , Handelsvertreter , /usa-recht-2011/onus
Rechtsgebiet: Arbeitsrecht

Erschienen 30. Oktober 2011 auf http://anwalt.us.

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