Kontaktaufnahme mit dem Prüfer: Bewertung der Arbeit mit “ungenügend” trotzdem unverhältnismäßig

In diesem Fall ging es um die Zweite Juristische Staatsprüfung. Die Kandidatin nahm zu ihrem Prüfer Kontakt auf und informierte ihn darüber, dass sie zum zweiten Mal an der entsprechenden Prüfung teilnimmt. Wegen der Benotung bei der ersten Prüfung sei sie nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen worden, wogegen sie Widerspruch eingelegt hatte. Sie erbat beim Prüfer Auskünfte über Gründe der Notenvergabe. Ist das zulässig oder nicht? Der Fall ging bis vor das BVerwG, das ein Urteil fällte.

Justizprüfungsamt setzte Note nachträglich auf ungenügend herab

Das sächsische Justizprüfungsamt berief sich auf die sächsische Justizausbildungs- und Prüfungsordnung. Es sieht in dem Handeln der Examenskandidatin einen unzulässigen Beeinflussungsversuch. Das führte dazu, dass die Note der Klausur unter Abbruch eines diesbezüglichen Prüfungsverfahrens nachträglich auf “ungenügend (0 Punkte)” herabgesetzt wurde. Die Begründung: Der Prüfer sei durch die Kontaktaufnahme des Prüflings nicht mehr unbefangen.

BVerwG: Sanktion in diesem Fall nicht angemessen

Das BVerwG entschied, dass ein verantwortungsbewusster und gewissenhafter Prüfer seine Unbefangenheit wahren kann, auch wenn ihn ein Prüflin…

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Themen: Bverwg , Juristische Staatsprüfung , Unverhältnismäßigkeit , Justizprüfungsamt , Berufswahlfreiheit , Examenskandidat , Herabsetzung Der Note , Justizausbildungs- Und Prüfungsordnung , Prüfungsverfahren , Unbefangenheit

Erschienen 21. April 2012 auf http://www.rechtsanwalt.com/news.

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