Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Störerhaftung des WLAN Betreibers
Am 12.05.2010 fällte der ein lang erwartetes Urteil zur Frage der des WLAN Betreibers (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08). Darüber
hatte ich u.a. bereits an dieser Stelle berichtet.
Der Kollege Stadler berichtet in seinem Blog hier nun, dass er eine signifikante Vermehrung der Mahnbescheide und Klagen als
Konsquenz aus dem Urteil feststellen kann. Grund sei die Auffassung des BGH, dass eine widerlegbare Vermutung dahingehend besteht,
dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer sei.
Vorauszuschicken ist: Eine Vermehrung von Mahnbescheiden oder Klagen kann ich für meinen Bereich (bislang) nicht feststellen. Es ist
jedoch davon auszugehen, dass dies nur eine Frage der Zeit ist.
Rechtlich gesehen vertritt der BGH nämlich mit o.g. Feststellung die Auffassung, dass nicht der Rechteinhaber zu beweisen habe, dass
der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr muss der Anschlussinhaber die Vermutung für seine Täterschaft
entkräften. Dies stellt eine vom BGH angenommene strikte Verschärfung der sekundären Darlegungslast dar.
Der Anschlussinhaber, der für sich definitiv ausschließen kann, dass er die Rechtsverletzung begangen hat, jedoch keinerlei “Alibi”
vorweisen kann, ist letztlich erheblich schlechter gestellt. Denn er müßte darlegen, warum er selbst nicht Rechtsverletzer sein kann.
Gelingt dies nicht, so bleibt nicht nur die Störerhaftung sondern die direkte Haftung an ihm “kleben”. Dies führt zur Begründetheit
nicht nur des Anspruches auf Ersatz von Anwaltskosten sondern auch zur Begründetheit des Schadensersatzanspruches.
Gelingt jedoch die Darlegung, dass der Anschlussinhaber nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, so muss er im
zweiten Schritt darlegen (und notfalls beweisen), wer für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, und dass diesem möglichen Täter
gegenüber keine Prüf- und Überwachungspflicht…
»
Vollständiger Artikel