Konsequenzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Störerhaftung des WLAN Betreibers

Am 12.05.2010 fällte der Bundesgerichtshof ein lang erwartetes Urteil zur Frage der Störerhaftung des WLAN Betreibers (Urteil vom 12.05.2010, Az.: I ZR 121/08). Darüber hatte ich u.a. bereits an dieser Stelle berichtet.

Der Kollege Stadler berichtet in seinem Blog hier nun, dass er eine signifikante Vermehrung der Mahnbescheide und Klagen als Konsquenz aus dem Urteil feststellen kann. Grund sei die Auffassung des BGH, dass eine widerlegbare Vermutung dahingehend besteht, dass der Anschlussinhaber auch der Rechtsverletzer sei.

Vorauszuschicken ist: Eine Vermehrung von Mahnbescheiden oder Klagen kann ich für meinen Bereich (bislang) nicht feststellen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dies nur eine Frage der Zeit ist.

Rechtlich gesehen vertritt der BGH nämlich mit o.g. Feststellung die Auffassung, dass nicht der Rechteinhaber zu beweisen habe, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. Vielmehr muss der Anschlussinhaber die Vermutung für seine Täterschaft entkräften. Dies stellt eine vom BGH angenommene strikte Verschärfung der sekundären Darlegungslast dar.

Der Anschlussinhaber, der für sich definitiv ausschließen kann, dass er die Rechtsverletzung begangen hat, jedoch keinerlei “Alibi” vorweisen kann, ist letztlich erheblich schlechter gestellt. Denn er müßte darlegen, warum er selbst nicht Rechtsverletzer sein kann. Gelingt dies nicht, so bleibt nicht nur die Störerhaftung sondern die direkte Haftung an ihm “kleben”. Dies führt zur Begründetheit nicht nur des Anspruches auf Ersatz von Anwaltskosten sondern auch zur Begründetheit des Schadensersatzanspruches.

Gelingt jedoch die Darlegung, dass der Anschlussinhaber nicht selbst für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, so muss er im zweiten Schritt darlegen (und notfalls beweisen), wer für die Rechtsverletzung in Betracht kommt, und dass diesem möglichen Täter gegenüber keine Prüf- und Überwachungspflicht…

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Themen: Störerhaftung , Abmahnung , Filesharing , Bundesgerichtshof , Direkte Haftung , Sekundäre Darlegungslast
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 15. Juli 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.

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