Konkurrenztätigkeit nach Geschäftsverkauf
am 14.03.2006 von http://www.meisen.info
Verkauft ein Unternehmer sein Geschäft (oder seine Geschäftsanteile an einer unternehmerisch tätigen Gesellschaft) und tritt kurz danach mit einer neuen Tätigkeit wieder in Konkurrenz zum Käufer seines bisherigen Geschäfts, so muss er, wie ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, damit rechnen, dass der Käufer aufgrund dieser kurz nach Vertragsschluss aufgenommenen Konkurrenztätigkeit Herabsetzung des Kaufpreises nach den Grundsätzen über die Anpassung eines Vertrages wegen einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) verlangen kann.
Geschäftsgrundlage sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf dieser Vorstellung aufbaut. Hierzu zählt meist auch die im Regelfall dem Verkäufer erkennbare Vorstellung des Käufers, dass der Verkäufer keine Konkurrenztätigkeit in der gleichen Branche aufnehmen sollte, es sei denn, dass der Verkäufer dieser Vorstellung ausdrücklich entgegen getreten ist.
In derartigen Fällen ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen der Vertrag der Parteien …
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