Konkurrenzen bei Lenk- und Ruhezeitverstößen von Fahrer und Unternehmer

In seiner Entscheidung vom 15.07.2010 in dem Verfahren 2 Ss-OWi 276/10 hat sich das OLG Frankfurt ausführlich mit den Konkurrenzen bei Lenk- und Ruhezeitverstößen von Fahrer und Unternehmer befasst und in den Gründen u.a. folgendes ausgeführt:

[...] a) Nach dem festgestellten Sachverhalt ist das Amtsgericht rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass der Betroffene vorsätzlich gegen das Gebot, als Unternehmer für die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu sorgen, verstoßen hat. b) Das Amtsgericht hat dabei das Unterlassen des Betroffenen rechtsfehlerfrei als einen einheitlichen Verstoß gegen § 8a Abs. 1 Nr. 2 FPersG gewertet und nur eine einzige Geldbuße festgesetzt. Der Senat hält fest an seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach die von dem Unternehmer zu treffenden Maßnahmen (z.B. regelmäßige Belehrungen und wöchentliche Kontrollen des Fahrers) nur Ausfluss einer einheitlichen Aufsichtspflicht, die eine ständige Überwachung des Fahrpersonals gebietet, sind. Ein Anlass, von dieser bereits bzgl. des §§ 7 a Abs. 1 Nr. 3 lit. b, 7 b Abs. 1 Nr. 3 lit. B FPersG a.F. und bzgl. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FPersG a.F. obergerichtlich vertretenen Rechtsauffassung (OLG Düsseldorf NJW 2008, 930-932; OLG Koblenz, VRS 102, 291-296; BayObLG VRS 92, 238-240) abzuweichen, besteht nicht. Denn auch bzgl. der seit dem 14. Juli 2007 geltenden Vorschrift des § 8 a FPersG kann ein dem Unternehmer vorzuwerfendes Unterlassen der regelmäßigen Belehrungen und Kontrollen nicht in einzelne rechtliche selbständige Unterlassungen zergliedert werden. Dass im Unterschied zu dem Fahrer für den Unternehmer nicht die einzelnen Fahrverstöße maßgebend sein sollen, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift des § 8a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 FPersG. Während nämlich ordnungswidrig im Sinne der genannten Vorschrift handelt, wer nicht dafür sorgt, dass die in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 genannten Lenkzeiten, die genannte Fahrtunterbrechung und die genannten Ruhezeiten vom Fahrer eingehalten werden, handelt der Fahrer ordnungswidrig im Sinne der genannten Vorschrift, wenn er die genannte Lenkzeit, die genannte Fahrtunterbrechung oder die genannte Ruhezeit nicht einhält. Diese Differenzierung innerhalb der Vorschrift des § 8a FPersG legt nahe, dass es sich bei dem Unternehmer um eine einheitliche, umfassende Aufsichts- und Überwachungspflicht handelt, während der Fahrer mit jedem einzelnen Verstoß gegen die Bestimmungen der EU-Vorschrift ordnungswidrig handelt. Die von dem Amtsgericht in seinen nicht tragenden Entscheidungsgründen angeführten Bedenken bzgl. einer „einheitlichen Aufsichtspflicht“ greifen nicht, denn es soll entgegen der Annahme des Amtsgerichts gerade keine allumfassende „einheitliche Aufsichtspflicht gegenüber dem Fahrpersonal“ bzw. „einheitliche Aufsichtspflicht nach dem FPersG“ konstruiert werden, sondern – entsprechend dem Wortlaut des § …

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Themen: Owig , Verkehr , Koblenz , Olg Frankfurt , Unternehmer , Lenk- Und Ruhezeiten , Busfahrer , Lkw-fahrer
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 31. August 2010 auf http://www.sokolowski.org/.

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