Konkurrentenklage und Wiederherstellungsanspruch beim öffentlichen Arbeitgeber

Der öffentliche Arbeitgeber kann dem Anspruch des unterlegenen Mitbewerbers auf Besetzung der Stelle nicht entgegenhalten, er habe die Stelle endgültig einem Konkurrenten übertragen, wenn er hierdurch dessen einstweiligen Rechtsschutz vereitelt hat, Art. 19 Abs. 4 GG. Der unterlegene Bewerber hat Anspruch darauf, dass der öffentliche Arbeitgeber bis zum Abschluss des Verfahrens vorläufigen Rechtsschutzes jede Maßnahme unterlässt, die geeignet ist, vollendete Tatsachen zu schaffen.

Es ist sachlich gerechtfertigt, ein Stellenbesetzungsverfahren abzubrechen, wenn die Stellenausschreibung wesentliche Fehler enthält. Mit dem berechtigten Abbruch des Verfahrens erledigen sich auch die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art. 33 Abs. 2 GG.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 277/08

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Themen: Bundesarbeitsgericht , Lohnsteuer , Hartz IV , Auskunft , Konkurrentenklage , Wiederherstellungsanspruch

Erschienen 22. Juli 2009 auf http://www.rechtslupe.de.

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