Konfrontationsrecht nicht verletzt

Das Bundesgericht schützt die Vorinstanz darin, einen Beschuldigten verurteilt zu haben, obwohl eine Konfrontation mit einem während des Verfahrens verstorbenen Belastungszeugen unterblieben ist (BGer 6B_132/2009 vom 29.05.2009). Die Strafbehörden hätten die eingetretene Unmöglichkeit nicht zu vertreten. Zudem seien die Aussagen des Zeugen Y. nicht von ausschlaggebender Bedeutung gewesen.

Das Berner System, zunächst ein (geheimes) polizeiliches Ermittlungsverfahren durchzuführen und dann, gestützt auf dessen Ergebnisse, eine (parteiöffentliche) Strafverfolgung zu eröffnen oder nicht, ist nicht grundsätzlich zu beanstanden. Es hat den Vorteil, dass der Untersuchungsrichter Angeschuldigte, Auskunftspersonen und Zeugen gezielter befragen und ihnen die bereits erhobenen Beweismittel vorhalten kann. Der Nachteil liegt darin, dass die untersuchungsrichterliche Einvernahme von Belastungszeugen und deren Konfrontation mit den Angeschuldigten in einem relativ späten Zeitpunkt erfolgen. Die Strafanzeige von Frau Z. betraf undurchsichtige wirtschaftliche Abläufe, an denen verschiedene Privatpersonen und Firmen beteiligt waren. Sie spielten sich zudem im Sexmilieu ab, was deren Durchleuchtung erfahrungsgemäss nicht erleichtert. Es ist unter diesen Umständen jedenfalls nicht zu beanstanden, dass das polizeiliche Ermittlungsverfahren ein Jahr nach Eingang der ersten Strafanzeige noch nicht abgeschlossen war. Es wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass die polizeilichen Ermittler mit dem Ableben von Y. rechnen mussten und daher allenfalls im Hinblick darauf gehalten gewesen wären, vorzeitig eine untersuchungsrichterliche Konfrontationseinvernahme zwischen ihm und dem Beschwerdeführer zu veranlassen. Die Rüge, die objektive Unmöglichkeit, Y. als Belastungszeugen einzuvernehmen und mit dem Beschwerdeführer zu konfrontieren, sei von den Strafverfolgungsbehörden zu vertreten, ist unter diesen Umständen unbegründet. Unzutreffend ist zudem die Behauptung des Beschwerdeführers, ausschliesslich oder zur Hauptsache gestützt auf die Aussage von Y. verurteilt worden zu sein. Ihnen kommt keine vorrangige Bedeutung zu. Der Schuldspruch beruht vielmehr auf der Würdigung verschiedener Zeugenaussagen und weiterer Beweismittel. Unter diesen Umständen ist die (Mit-) berücksichtigung der Aussagen von Y. verfassungs- und konventionsrechtlich nicht zu beanstanden (E. 2.5).

Beide Kriterien (wer hat die Unmöglichkeit zu vertreten? waren die Aussagen entscheidend?) sind an sich fragwürdig und sollten bei Gelegenheit mal gründlich geprüft werden. Insbesondere die Frage, wer die Unmöglichkeit einer Konfrontation zu vertreten hat, kann mit dem Ziel eines Strafverfahrens und dem Zweck des Konfrontationsrechts nur schwer in Verbindung gebracht werden.

Bitte beachten Sie: Dieser Artikel ist nicht mehr im Original verfügbar.

  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: Bundesgericht Bger , Konfrontation

Erschienen 23. Juni 2009 auf http://strafprozess.ch.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

6B_132/2009: Ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrug u.a.; Konfrontationseinvernahme

swissblawg | 24. Juni 2009 — Das Bundesgericht hat ein Urteil wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung, Betrugs und anderer Delikte be…

Anonyme Zeugenaussage: Verwertbarkeit anonymer Zeugenaussagen

strafprozess | 11. Mai 2006 — In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid hat das Bundesgericht eine Verurteilung kassiert, die (a…

Recht auf direkte Konfrontation verletzt

strafprozess | 17. Juni 2008 — Das Bundesgericht ( BGer 6B_45/2008 vom 02.06.2008) kassiert ein kantonales Urteil wegen Verletzung des Anspruchs auf direkte…

Vom Wert der Konfrontation und der Unschuldsvermutung

strafprozess | 6. Juli 2009 — Das Bundesgericht weist die Beschwerde einer Automobilistin ab, welche sich auf die Unschuldsvermutung berufen hatte (BGer 6B_2…

Konfrontationsrecht betrifft alle Belastungszeugen

strafprozess | 20. Mai 2008 — Mit BGer 6B_708/2007 vom 23.04.2008 stellt das Bundesgericht einen sehr interessanten Fall ins Internet. Der Beschwerdeführer…

Konfrontationsrecht verletzt

strafprozess | 31. Oktober 2005 — Das Bundesgericht kassiert ein Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau wegen Verletzung des Konfrontationsrechts im Sinne von A…

6B_64/2010: Recht auf Befragung von Zeugen

swissblawg | 19. März 2010 — Das durch Art. 29 Abs. 2 und 32 Abs. 2 BV sowie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantierte Recht, Be- und Entlastungszeugen zu bef…

Verschlechterungsverbot: Verschlechterungsverbot / Konfrontationsrecht

strafprozess | 29. März 2007 — Ein heute online gestellter Entscheid (6P.238/2006 vom 15.03.2007) bot dem Bundesgericht Gelegenheit, ein paar grundsätzliche Fest…

Unglaubhafte Aussagen alter Motorradfahrer-Kollegen

strafprozess | 13. Juli 2006 — In einem heute online gestellten Entscheid (Urteil 1P.227/2006 vom 30.06.2006) bestätigt das Bundesgericht die Verurteilung eine…

Zur Verwertbarkeit anonymer Zeugenaussagen

strafprozess | 19. Dezember 2006 — In einem zur Publikation in der amtlichen Sammlung vorgesehenen Entscheid heisst das Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde …