Konfrontationsrecht betrifft alle Belastungszeugen
am 20.05.2008 von strafprozess
Mit
BGer 6B_708/2007 vom 23.04.2008 stellt das Bundesgericht einen sehr interessanten Fall ins Internet. Der Beschwerdeführer war von der Vorinstanz wegen qualifizierter Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens und Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Dieses Urteil hat das Bundesgericht kassiert.
Der Beschwerdeführer machte u.a. geltend, die Verteidigung vor erster Instanz sei ungenügend gewesen, weil die amtliche Verteidigerin ihre Aufgaben weitgehend an einen Volontär delegiert hatte. Dies allein reicht dem Bundesgericht bekanntlich jedoch nicht. Es teilt die nachfolgend zitierte Auffassung der Vorinstanz:
Die Vorinstanz hält fest, aus Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK ergebe sich nicht, dass als Pflichtverteidiger lediglich ein Rechtsanwalt in Frage komme. Selbst die direkte Bestellung eines Volontärs wäre deshalb zulässig. Das kantonale Recht, gemäss welchem nur ein Anwalt als Pflichtverteidiger in Frage komme, sei deshalb zugunsten des Beschwerdeführers strenger als die Praxis zur EMRK. Daraus folge, dass sowohl die kantonale Regelung in § 6 Advokaturgesetz (SG 291.100), welche das Auftreten als berufsmässige Vertretung vor den Gerichten des Kantons Basel-Stadt (Substitution) ausdrücklich gestattet, als auch die Praxis des Appellationsgerichts, wonach die Erteilung von Untervollmachten an Volontäre üblich und zulässig ist, vor der EMRK standhalte (E. 4.1.2).
Zu prüfen war dann aber, ob die Verteidigung im konkreten Fall unzureichend war. Hierzu lässt sich dem Urteil leider gar nichts entnehmen. Das Bundesgericht beschränkt sich darauf festzustellen, dass es die Erwägungen der Vorinstanz teile (E. 4.1.3).
Durchgedrungen ist der Beschwerdeführer hingegen mit seiner Rüge der Verletzung des Anspruchs auf Konfrontation mit einem Belastungszeugen, der lediglich telefonisch befragt worden war. Die Vorinstanz …
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strafprozess / In einem am Freitag online gestellten Urteil (6S.268/2995 vom 09.08.2005) hat der Kassationshof des Bundesgerichts einen Entscheid des Kriminalgerichts Solothurn geschützt. Dieses habe die Absichtsprovokation zu Recht verneint, sei aber zutreffend…
