Kompliziertes Erbrecht bei binationalen Ehen

Für Laien ist schon das deutsche Erbrecht eine Herausforderung: Richtig kompliziert wird es, wenn ein Ehepartner nicht deutscher Staatsbürger ist. „Bei binationalen Ehen erlebt so mancher Hinterbliebene eine böse Überraschung“, berichtet Rechtsanwalt Kai Schäfer von der auf Erbrecht und Erbfragen spezialisierten Kanzlei Haubner, Schäfer und Partner im bayerischen Bad Aibling. In vielen Ländern seien Frauen im Erbrecht Männern nicht gleichgestellt. Bei Immobilien im Ausland könne eine deutsche Ehefrau sogar im schlimmsten Fall leer ausgehen. Selbst das Erbrecht in europäischen Ländern hält seine Tücken bereit: „In Frankreich gilt eine horrende Erbsteuer“, so der Erbrechtsexperte. Haubner rät Betroffenen sich rechtzeitig über die nationalen Erbgesetze zu informieren. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes war allein 2005 jede siebte Heirat in Deutschland eine binationale, das heißt einer der Ehepartner war nicht deutscher Staatsbürger.

Welches Erbrecht zählt? Kommt es darauf an, wo der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte oder welche Staatsangehörigkeit er besaß? Und was gilt für Immobilienvermögen in anderen Ländern? Wie hoch sind die Pflichtteilsansprüche? „Diese Fragen beantworten die Staaten ganz unterschiedlich“, sagt Schäfer. In Großbritannien, Frankreich, Belgien und Luxemburg richte sich zum Beispiel das Vererben von Immobilienvermögen nach dem jeweiligen Landesrecht für Immobilien. In Deutschland, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Österreich und Portugal kommt es bei Immobilien dagegen auf die Staatsangehörigkeit des Verstorbenen an. In Dänemark wiederum gilt das Recht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen. Ein Sonderfall ist Spanien: „Hier gilt das Recht der jeweiligen Provinz. Katalonien, die Balearen, Aragón und Navarra haben ihre eigenen Erbrechtsgesetze“, erklärt Rechtsanwalt Xavier Pareja in Barcelona.

Ähnlich wie bei den Immobilien verhält es sich auch bei sonstigem Vermögen, wie etwa Bargeld oder zum Beispiel Möbeln: „In Belgien, Dänemark, Frankreich, Großbritannien und Luxemburg gilt in diesem Fall das Recht des letzten Wohnsitzes des Verstorbenen“, erklärt Erbrechtsexperte Kai Schäfer von der Kanzlei Haubner, Schäfer und Partner. In Deutschland, Griechenland, Italien, den Niederlanden, Öste…

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Themen: Rechtsprechung , Erbrecht IN Luxemburg
Rechtsgebiet: Erbrecht

Erschienen 2. April 2007 auf http://log.handakte.de/.

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