Komplexe Argumente

Die Sache hat sich etwas verzögert. Der Mandant sitzt derweil in Untersuchungshaft. Es geht aber nun mal nicht schneller, schrieb der Vorsitzende Ende Juli.

Ein früherer Beginn kommt mit Blick auf die notwendige Einarbeitung in den sehr komplexen Verfahrensstoff nicht in Betracht.

Diesem Argument stellte sich die Verteidigung – zustimmend – nicht entgegen.

Und weil es eben “sehr komplex” (siehe oben) und auch noch sehr umfangreich (siehe hier) war, beantragte die Verteidigung Unterstützung: Das Gericht möge doch bitte einen zweiten Pflichtverteidiger bestellen.

Diesem Antrag gab die Strafkammer nicht statt. Ende September erging ein Beschluß, in dem es heißt:

Der Verfahrensstoff ist [...] nicht von außergewöhnlicher rechtlicher Schwierigkeit.

Auch in tatsächlicher Hinsicht ergeben sich aus dem Verfahrensstoff keine besonders hohen, von einem Verteidiger allein nicht zu bewältigenden Anf…

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Themen: Strafverteidiger , 508
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 30. Oktober 2011 auf http://www.kanzlei-hoenig.de.

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