Kompetenzanmaßung der Berliner Rechtsanwaltskammer

Faszinierend: Seit Jahrzehnten ist eines der liebsten berufsrechtlichen Streitpunkte die Robe des Rechtsanwaltes. In die Kommentarliteratur fand sie Eingang und auch die Berliner RAK beschäftigt sich seit Jahren mit dem Thema.

Selbstverständlich auch unser Blog, der sich viel mit dem Berufsrecht, insbesondere dem der Rechtsanwälte, und ganz besonders mit den Berliner Possen beschäftigt.

Zur Robe:

Totale Freiheit nach 283 Jahren – der ewige Streit um die Robe Üblich i.S.d. § 20 BORA Robe oder nicht Robe? Das ist hier die Frage! Der Karnevalsbeschluß des Vorstandes der Berliner Rechtsanwaltskammer heute vor zwei Jahren: RAK Berlin kippt Robenpflicht

Tatsächlich, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat in Amtshilfe die Päsidenten und Direktoren der Berliner Gerichte beobachten lassen, ob es üblich ist, Roben in Berlin vor Gericht zu tragen. Selbst trauten sich diese Damen und Herren des Vorstandes nicht zu, Feststellungen darüber zu treffen. Warum dann eigentlich noch ein Selbstverwaltungsorgan, wenn die Rechtsanwälte Derartiges nicht selber können?

Und da nicht sein kann, was nicht sein soll, konnte man sich den Ergebnissen der Fremdevaluation zwar nicht verschließen, jedoch das politisch Gewollte durchsetzen:

Beschluss vom 13. Juli 2011

10. November 2011 Gesamtvorstand zur Robentragung

Am 13. Juli 2011 hat der Vorstand sich erneut mit der Robentragungspflicht i.S.d. § 20 BORA beschäftigt und beschlossen

a) Das Tragen einer Robe ist derzeit vor dem

Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Kammergericht Landgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin Sozialgericht Berlin Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg, Schöneberg und Pankow- Weissensee

in Familiensachen üblich.

b) Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht. (Herv.d.d.Verf) Die Debatte zu diesem Beschluss findet sich im Protokoll vom 13. Juli 2011 zu TOP 5a)

Warum wählen wir eigentlich die Mitglieder der Satzungsversammlung, wenn wir deren demokratisch legitimi…

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Themen: Robe , Berlin Brandenburg , Verwaltungsgericht Berlin , Landgericht Berlin , Rechtsanwaltskammer Berlin , Sozialgericht Berlin , Landesarbeitsgericht Berlin

Erschienen 11. November 2011 auf http://drschmitz.info.

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