Robentragenüblichkeitsbeschluß (RTÜB)
kanzlei-hoenig.de | 10. November 2011 — Die ehrenwerten Kollegen der Berliner Rechtsanwaltskammer haben weder Kosten noch Mühen gescheut, die Frage der Robentragungspf…
Faszinierend: Seit Jahrzehnten ist eines der liebsten berufsrechtlichen Streitpunkte die Robe des Rechtsanwaltes. In die Kommentarliteratur fand sie Eingang und auch die Berliner RAK beschäftigt sich seit Jahren mit dem Thema.
Selbstverständlich auch unser Blog, der sich viel mit dem Berufsrecht, insbesondere dem der Rechtsanwälte, und ganz besonders mit den Berliner Possen beschäftigt.
Zur Robe:
Totale Freiheit nach 283 Jahren – der ewige Streit um die Robe Üblich i.S.d. § 20 BORA Robe oder nicht Robe? Das ist hier die Frage! Der Karnevalsbeschluß des Vorstandes der Berliner Rechtsanwaltskammer heute vor zwei Jahren: RAK Berlin kippt RobenpflichtTatsächlich, der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin hat in Amtshilfe die Päsidenten und Direktoren der Berliner Gerichte beobachten lassen, ob es üblich ist, Roben in Berlin vor Gericht zu tragen. Selbst trauten sich diese Damen und Herren des Vorstandes nicht zu, Feststellungen darüber zu treffen. Warum dann eigentlich noch ein Selbstverwaltungsorgan, wenn die Rechtsanwälte Derartiges nicht selber können?
Und da nicht sein kann, was nicht sein soll, konnte man sich den Ergebnissen der Fremdevaluation zwar nicht verschließen, jedoch das politisch Gewollte durchsetzen:
Beschluss vom 13. Juli 2011
10. November 2011 Gesamtvorstand zur Robentragung
Am 13. Juli 2011 hat der Vorstand sich erneut mit der Robentragungspflicht i.S.d. § 20 BORA beschäftigt und beschlossen
a) Das Tragen einer Robe ist derzeit vor dem
Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Landessozialgericht Berlin-Brandenburg Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Kammergericht Landgericht Berlin Verwaltungsgericht Berlin Sozialgericht Berlin Amtsgericht Tiergarten in Strafsachen Amtsgerichten Tempelhof-Kreuzberg, Schöneberg und Pankow- Weissenseein Familiensachen üblich.
b) Tritt ein Kammermitglied entgegen der Üblichkeit vor Gericht ohne Robe auf, liegt ein Verstoß gegen § 20 BORA vor. Nach Auffassung des Vorstandes ist grundsätzlich eine Sanktionierung dieses Verhaltens dann erforderlich, wenn dadurch eine konkrete Gefahr für eine geordnete Rechtspflege, insbesondere eine Störung der für die Rechtsprechung erforderlichen Atmosphäre der Ausgeglichenheit und Objektivität, entsteht. (Herv.d.d.Verf) Die Debatte zu diesem Beschluss findet sich im Protokoll vom 13. Juli 2011 zu TOP 5a)
Warum wählen wir eigentlich die Mitglieder der Satzungsversammlung, wenn wir deren demokratisch legitimi…
» Vollständiger ArtikelErschienen 11. November 2011 auf http://drschmitz.info.
kanzlei-hoenig.de | 10. November 2011 — Die ehrenwerten Kollegen der Berliner Rechtsanwaltskammer haben weder Kosten noch Mühen gescheut, die Frage der Robentragungspf…
LawBlog | 11. November 2009 — Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat heute eine wegweisende Entscheidung gefällt: Der Vorstand wird die derzeitige tatsächlic…
LawBlog | 10. November 2011 — Die Rechtsanwaltskammer Berlin hat sich mit der Frage beschäftigt, ob Anwälte vor Gericht auch künftig eine Robe tragen müssen.…
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Dr. Schmitz & Partner | 11. November 2009 — Der Vorstand hat in seiner Sitzung v. 11.11.2009 beschlossen: Der Vorstand wird die derzeitige tatsächliche Handhabung des …
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advobLAWg | 8. September 2006 — Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage eines Rechtsanwalts gegen seine Verpflichtung, vor Gericht Amtstracht (schwarze Robe, …
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LawBlog | 16. Oktober 2009 — Berlin als Vorreiter: In der Hauptstadt sollen Anwälte bald grundsätzlich ohne Robe vor Gericht auftreten dürfen. Die Rechtsanw…
Zusammensetzung des Vorstandes
Beschluss vom 13. Juli 2011