Kompensation bei Verfahrensverzögerung im Ausland
Hat die Bundesrepublik Deutschland ein Ermittlungsverfahren übernommen, bei dem es in dem abgebenden Vertragsstaat der MRK bereits
eine eingetretene rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung gegeben hat, wird diese nicht kompensiert.
Der Bundesgerichtshof hat in dem hier entschiedenen Urteil eine rechtsstaatswidriger verneint. Vom Landgericht Ravensburg wurde die Verfahrensdauer nicht nur als bedeutsamen
Strafmilderungsgrund angesehen, sondern insoweit auch eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung festgestellt, weil
- bis zur Abgabe des zunächst in Österreich anhängigen Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft Ravensburg „in erster Linie
durch die zögerliche Behandlung bzw. Nichtbehandlung der Ermittlungen seitens der österreichischen Ermittlungsbehörden schon neun
Monate ins Land gegangen“ sind; und - wegen vieler vorrangiger Haftsachen zwischen Eingang der Anklage und Urteil zwölf Monate gelegen
haben.
Die Dauer eines Strafverfahrens kann nach der Auffassung des Bundesgerichtshofs unabhängig von ihren Gründen für die Strafzumessung
bedeutsam sein. Er ist jedoch nicht der Auffassung, dass eine mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvereinbare Verfahrensverzögerung durch
österreichische Behörden hier darüber hinaus auch als konventionswidrig zu kompensieren ist.
Eine solche Kompensation ist Wiedergutmachung. Sie soll die „Opferstellung“ eines Betroffenen (Art. 34 MRK) beenden und so den
jeweiligen Vertragsstaat (hier die Bundesrepublik Deutschland) vor einer möglichen Verurteilung durch den EGMR auf Grund einer
Individualbeschwerde wegen Verletzung der MRK bewahren. Letztlich wird durch eine solche Kompensation eine „im Verantwortungsbereich
des Staates“ entstandene „Art Staatshaftungsanspruch“ erfüllt. Dem entspricht, dass Individualbeschwerden gemäß Art. 35 Abs. 3 MRK
zurückgewiesen werden, wenn die gerügten Handlungen oder Unterlassungen dem beklagten Staat nicht zuzurechnen wären. Dies spricht
dagegen, dass ein (etwa) konventionswidriger Verfahrensgang in einem Mitgliedsstaat der MRK einem anderen Mitgliedsstaat, der hierauf
keinen Einfluss nehmen konnte, gleichwohl zuzurechnen und von ihm zu kompensieren ist, wenn seine Ermittlungsbehörden das
Ermittlungsverfahren erst nach Eintritt der Verzögerung übernommen haben.
Der Bundesgerichtshof kann auf der Grundlage der hierzu knappen Feststellungen nicht beurteilen, ob und gegebenenfalls wie lange das
Verfahren verzögert wurde. Jedenfalls handelt es sich hier um eine „Jugendschwurgerichtssache“ (§ 41 Abs. 1 Nr. 1 JGG) gegen
(ursprünglich) fünf nicht inhaftierte Angeklagte. Diesen lagen, hinsichtlich der einzelnen Angeklagten differenziert,
unterschiedliche Delikte teilweise sehr erheblichen Gewichts (gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, versuchter
Totschlag) zum Nachteil des am Verfahren als Nebenkläger beteiligten Geschädigten zur Last. Sämtliche Taten so…
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