Kommunalpraxis: Gemeinden haben bei Ablauf des Konzessionsvertrages auch nach neuem Recht Anspruch auf Übereignung der Strom- und
Gasleitungen
Energieversorgungsunternehmen sind auch nach den Novellen des Energiewirtschaftsrechts von 1998 und 2005 an eine früher eingegangene
Verpflichtung gebunden, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Strom- oder Gasleitungen nach Ablauf des
Konzessionsvertrages an die Gemeinde zu verkaufen. Der scheidende Energieversorger habe kein Wahlrecht, diesen Anspruch der Gemeinde
auch durch eine Verpachtung zu erfüllen. Dies entschied der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in gleich zwei Fällen (Urteile
v. 29.9.2009, EnZR 14/08 und EnZR 15/08).
Dem Verfahren EnZR 14/08 liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die HEAG Südhessische Energie AG (HSE), ist Eigentümerin der in der
Gemeinde Seeheim-Jugenheim verlegten, für den Betrieb des Stromnetzes der allgemeinen Versorgung notwendigen Leitungen und
Verteilungsanlagen. Ihre Rechtsvorgängerin hatte im Jahre 1991 mit der Gemeinde einen Vertrag über die Nutzung öffentlicher
Verkehrswege für die Leitungsverlegung (Konzessionsvertrag) geschlossen. Darin ist – wie in derartigen Verträgen üblich – bestimmt,
dass die Gemeinde bei Ablauf des Vertrages berechtigt ist, die für die Versorgung des Gemeindegebiets notwendigen Leitungen und
Anlagen gegen Erstattung ihres Wertes zu erwerben.
Aufgrund einer Neuausschreibung des Wegenutzungsrechts im Jahre 2005 hat die Gemeinde die Konzession ab 1.1.2006 an die GGEW
Gruppen-Gas- und Elektrizitätswerk Bergstraße AG, ein kommunales Energieversorgungsunternehmen, vergeben. Die HSE als Eigentümerin
der Leitungen und Verteilungsanlagen berief sich nun darauf, dass der neue § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG einen auf Überlassung des Netzes
gerichteten Anspruch vorsehe, der dem weichenden Energieversorger – hier also der HSE – die Wahl lasse, ob er diesen Anspruch der
Gemeinde durch Übereignung oder Verpachtung erfülle. Im Hinblick auf diese Gesetzesänderung sei der vertragliche Anspruch der
Gemeinde so umzudeuten, dass der HSE ein Wahlrecht – Übereignung oder Verpachtung – zustehe.
Der Bundesgerichtshof hat wie das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. angenommen, dass die GGEW von der HSE aus abgetretenem Recht der
Gemeinde die Übereignung der Stromleitungen und verteilungsanlagen verlangen kann. Dieser Anspruch ergebe sich aus dem zwischen der
HSE und der Gemeinde im Jahre 1991 geschlossenen Konzessionsvertrag. Hieran sei die HSE nach wie vor gebunden. Dass die
Überlassungspflicht des weichenden Energieversorgers inzwischen in § 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG gesetzlich geregelt worden sei, habe
hieran nichts geändert. Insbesondere sei die vertragliche Pflicht zur Eigentumsübertragung nicht in eine auch durch Verpachtung
erfüllbare Pflicht zur Gebrauchsüberlassung abgeändert worden.
Ob der neue Energieversorger daneben einen gesetzlichen Eigentumsübertragungsanspruch nach § …
» Vollständiger Artikel