Rückzahlung von Beiträgen zur Erschließung eines Neubaugebietes möglich?
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Eine kommunale Eigengesellschaft, also eine Gesellschaft des Privatrechts, die von einer Gemeinde (ganz oder mehrheitlich) beherrscht wird, ist nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht “Dritter” im Sinne von § 124 Abs. 1 BauGB, auf den die Gemeinde die Erschließung eines (neuen) Baugebietes wirksam übertragen kann.
Die Beklagte des jetzt vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Streitfalls ist eine Erschließungsgesellschaft in Gestalt einer GmbH, deren einzige Gesellschafterin die beigeladene Gemeinde ist. In einem Erschließungsvertrag mit dieser Gesellschaft hatte die Gemeinde ihr die Erschließung eines Neubaugebiets übertragen und die Umlegung der Erschließungskosten auf die Eigentümer der unbebauten Grundstücke vereinbart. Die Kläger erwarben ein solches Grundstück von der Gemeinde, verpflichteten sich im Kaufvertrag, in den Erschließungsvertrag einzutreten, und leisteten an die Erschließungsgesellschaft Abschlagszahlungen auf die Erschließungskosten. Mit der Klage forderten sie diese Abschlagszahlungen teilweise zurück, weil sie ohne wirksamen Rechtsgrund erfolgt seien. Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart wie auch in der Berufung der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim haben die Klage abgewiesen.
Auf die Revision der Kläger hat das Bundesverwaltungsgericht diese Urteile nun aufgehoben und der Klage stattgegeben. Der Erschließungsvertrag ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht nichtig:
Die Erschließung der Grundstücke im Gemeindegebiet ist grundsätzlich Aufgabe der Gemeinde (§ 123 Abs. 1 BauGB). Zur Deckung der ihr dadurch entstandenen Kosten erhebt die Gemeinde Erschließungsbeiträge gemäß den §§ 127 ff. BauGB. Die Kosten dürfen nur für bestimmte Anlagen von den Grundstückseigentümern gefordert werden; zudem muss die Gemeinde 10% des beitragsfähigen Aufwandes selbst tragen. Sie kann die Erschließung aber auch durch Vertrag auf einen Dritten übertragen (§ 124 Abs. 1 BauGB). Dieser sog. Erschließungsträger wälzt im Rahmen eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts die ihm entstandenen Kosten unter Einkalkulierung eines Gewinns auf die Eigentümer bzw. Käufer der im Erschließungsgebiet gelegenen Grundstücke ab. Dabei ist der Erschließungsträger von den genannten Einschränkungen des Beitragsrechts befreit.
Diese Rechtslage beruht auf einer Gesetzesänderung aus dem Jahr 1993. Ziel des Gesetzes war es, die Ausweisung und Schaffung von Bauland zu erleichtern. Deshalb wollte der Gesetzgeber vertragliche Regelungen zwischen Gemeinden und Investoren im Städtebaurecht stärken, zugleich aber die rechtlichen Grenzen solcher Verträge festlegen. Der Gesetzgeber hatte dabei einen privaten Erschließungsunternehmer als Investor vor Augen, der seine Entscheidungen unabhängig von der Gemeinde trifft. Denn der Verzicht auf den Schutz des beitragsrechtlichen Vorteilsprinzips ist allein dadurch zu rechtfertigen, dass die Berei…
» Vollständiger ArtikelErschienen 3. Dezember 2010 auf http://www.rechtslupe.de.
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