Kommission will irreführende gesundheitsbezogene Angaben auf Lebensmitteln stoppen – Zum Scheitern verurteilt?

Die Europäische Kommission hat angekündigt, noch in diesem Jahr eine Liste mit zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben auf Lebensmitteln vorzulegen. Dass ein Produkt die Abwehrkräfte stärkt, den Cholesterinspiegel senkt oder das Knochenwachstum fördert, darf dann nur noch behauptet werden, wenn dies tatsächlich wissenschaftlich erwiesen ist. Allerdings liegt derzeit nicht nur bei den gesundheitsbezogenen Angaben einiges im argen, sondern auch bei allemeinen Angaben zur Beschaffenheit der Lebensmittel.

Nach den strengen Regeln des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind irreführende geschäftliche Handlungen verboten, das heißt Werbung, welche zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Ware enthält. Das Lebensmittelrecht, z. B. das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) und der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, hält weitere spezielle Regelungen für Lebensmittel bereit. Nach § 11 LFGB ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung in den Verkehr zu bringen oder für Lebensmittel allgemein oder im Einzelfall mit irreführenden Darstellungen oder sonstigen Aussagen zu werben. Auch wenn die Aufmachung des Produktes, zum Beispiel durch Abbildungen, irreführend ist, können Verbraucher getäuscht werden.

Angesichts dieser strengen wettbewerbsrechtlichen Regelungen verwundert es jedoch, dass Hersteller ihre Produkte mit allerlei viel versprechenden Werbeaussagen schmücken oder durch Bezeichnungen im Bereich von Euphemismus über Wortspielereien (“natürliches Aroma”) bis hin zur dreisten Lüge dem Käufer eine Qualität der Ware suggerieren, welche diese nicht hat. Die gesetzlichen Regelungen scheinen in diesem Bereich missachtet zu werden und leerzulaufen. Ein Beispiel sind Surimi-Garnelen, welche keine Garnelen enthalten, sondern ein Lebensmittelimitat aus zerkleinertem Fischmuskeleiweiß. Geformter, gefärbter und aromatisierter Fischbrei. Lecker.

Die Essensretter von Foodwatch halten in Ihrem Blog abgespeist.de eine Liste weiterer Werbelügen bereit, aus der wir Ihnen, wohl bekommt’s, zitieren dürfen:

Die total sportliche Milchschnitte, fast so leicht wie eine Schoko-Sahne-Torte. Wissenschaftlich getesteter Joghurt mit minimalen Effekten. Puten-Cervelatwurst mit Pute drauf, Schwein drin. Ein Schlemmertöpfchen feine Gürkchen, ein höchster Genuss mit erlesenen Aromastoffen aus dem Labor. Müsliregel mit dem Besten aus Zucker und Mehl, fast ohne Körner. Physalis-Teegetränk, garantiert mit so viel Zucker wie möglich, so wenig Physalis wie nötig. Und, wer hätte das gedacht: Fett, fetter, Yogurette.

Soweit die ernüchternde Bestandsaufnahme zur Klarheit und Wahrheit bei Lebensmitteln und zur Effektivität der gesetzlichen Regelungen, die eine Irreführung des Verbrauchers verhindern wollen. Die Politik hat bereits mit dem Portal lebensmittelklarheit.de reagiert, über das wir berichteten.

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Themen: E-commerce , Irreführung , Allerlei , Nahrungsmittel , Foodwatch , Lebensmittelrecht , Lfgb , Werbelüge

Erschienen 19. August 2011 auf http://www.lbr-law.de.

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