Kommentierung: §202b StGB

Im Folgenden eine Kommentierung des §202b StGB. Ich hatte schon länger vor, hier auf der Seite schrittweise einen (kleinen) Online-Kommentar aufzubauen, der in den nächsten Jahren “wachsen” soll. Vor dem Hintergrund meiner Strafanzeige “gegen Google” möchte ich an dieser Stelle mit dem §202b StGB anfangen.

Hinweis: Der Artikel wird schrittweise ausgebaut und um aktuelle Urteile / Aufsätze erweitert.

Der Wortlaut

§ 202b – Abfangen von Daten

Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

Die Norm ist noch recht jung, sie wurde 2007 im Rahmen des 41. StrÄndG geschaffen1. Rechtsprechung existiert de facto gar nicht, im Wesentlichen gibt es nur Literatur, dabei vor allem in den StGB-Kommentaren, mit teilweise weit auseinander gehenden Ansichten.

Eine Analyse des Tatbestandes ergibt folgende Tatbestandsmerkmale:

Daten aus (a) nichtöffentlicher Datenübermittlung oder (b) elektromagnetischer Abstrahlung keine Bestimmung der Daten für den Täter verschaffen der Daten durch den Täter mittels technischer Mittel Handeln des Täters ohne Befugnis Vorsatz

Gegenstand der Tat sind somit zuerst einmal Daten. Der Begriff der betroffenen Daten ist in §202a II StGB eingeschränkt (und nicht etwa definiert)2:

Daten [...] sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.

Unter einem Datum ist jede Darstellung einer Information mit Hilfe von konventionell in ihrer Bedeutung festgelegten Zeichen zu verstehen3. Oder anders: Jede codierte Information ist ein Datum4.

Diese Daten können an erster Stelle aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung stammen.

Datenübermittlung ist die Zeitspanne des Transports von Daten zwischen dem Absenden und dem Ankommen zwischen Sender und Empfänger5. Der Weg, ob leitungsgebunden oder via Funk, spielt keine Rolle6. Einzig eine postalische Übermittlung (etwa USB-Stick wird mit der Post verschickt, ist ausgenommen6. Sofern die Daten außerhalb der Übermittlung abgegriffen werden, sind sie nicht mehr nach §202b StGB geschützt8. Die Übertragung von Daten innerhalb von WLAN ist erfasst9, wobei der §202b StGB ausdrücklich – anders als der §202a StGB – auf das Merkmal der besonderen Sicherung verzichtet. Insofern spielt es bei WLAN für den §202b StGB keine Rolle, ob ein verschlüsseltes oder unverschlüsseltes WLAN betroffen ist10.

Die Datenübermittlung muss nichtöffentlich stattfinden. Hier gibt es nun …

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Themen: Stgb , Vorschriften
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 19. Mai 2010 auf http://www.internet-strafrecht.com.

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