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Kommentar: Zum Verfassungsgerichtsurteil über uneheliche Kinder und deren Eltern

am 24.05.2007 von http://log.handakte.de/

(Autor: Heribert Prantl) Steht einem ehelichen Kind mehr persönliche Betreuung zu als einem nichtehelichen Kind? Darf die Ehelichkeit der Kinder durch Gesetz prämiert werden? Ist es richtig, wenn die Mutter eines nichtehelichen Kindes spätestens drei Jahren nach der Geburt wieder arbeiten gehen muss - die Mutter eines ehelichen Kindes aber erst nach acht oder gar erst nach 16 Jahren? Steht es in Einklang mit der Verfassung, wenn der Vater eines nichtehelichen Kindes maximal drei Jahre lang einen sogenannten Betreuungsunterhalt an die Mutter zu entrichten hat, der von der Mutter geschiedene Vater eines ehelichen Kindes aber unbefristet zahlen muss, mindestens acht, oft 16 Jahre lang, manchmal noch länger? Darf das Gesetz solche Unterschiede machen?
Auf diese Fragen haben bisher alle Staatsgewalten laut “Ja” gerufen: Der Gesetzgeber hat Ja gesagt, die Gerichte und die meisten Politiker auch. Diese Ungleichbehandlung folge, meinten sie, aus der “nachehelichen Solidarität“. Es sei eben etwas anderes, ob das Kind die Frucht eines flüchtigen sexuellen Abenteuers sei oder die Frucht einer ehelichen Beziehung. Nun ist eine …

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