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Kommentar des Tages

am 09.07.2007 von LawBlog

„Freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Art. 21 II GG ist eine Ordnung, die unter Ausschluss jeglicher Gewalt und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem …

Schäuble MUSS weg!

RA J. Melchior, Wismar / Wenn das zutrifft, was die SZ quasi nebenbei über Äußerungen des Herrn OSM auf einer Tagung der Politischen Akademie Tutzing berichtet, ist er schlicht nicht mehr tragbar. Zunehmende Schwierigkeiten habe er damit, dass ein Terrori…

BVerfGE 27, 1 - speziell für Dr. iur. Schäuble

Schnüffelblog / In den Nachrichten wird heute morgen über den aktuellen Streit in der Koalition über die Speicherung von Passfotos und ähnliche Schnüffelattacken berichtet. Zeit, einmal wieder an weise Worte unseres BVerfG zu erinnern (BVerfGE 27, 1 - Mikrozensu…

Online-Durchsuchung ist schon Realität

Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Die Online-Durchsuchung von PCs ist - wie sich jetzt herausstellt - schon seit 2005 Realität. Der Bundesnachrichtendienst führt solche Maßnahmen schon seit 2 Jahren aus. Rechtsgrundlage bildet eine Dienstvorschrift des damaligen Bundesinnenministe…

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Menschenrechte / Artikel 26 (1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügb…

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Menschenrechte / Artikel 26 (1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grundschulunterricht und die grundlegende Bildung. Der Grundschulunterricht ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügb…

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte

Menschenrechte / Artikel 29 (1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Persönlichkeit möglich ist. (2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die d…

6 setzen, Frau Zypries

Jurabilis / Dass Frau Zypries der Auffassung ist, die Vorratsdatenspeicherung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, wissen wir ja nun. Spannend ist allerdings, wie sie zu diesem Ergebnis kommt. Auf die Frage, ob sie durch die Vorratsdatenspeicherung das Re…

Die verfassungsrechtliche Stellung des Kindes

Handakte WebLAWg / Das Grundgesetz (GG) kennt bislang keine speziellen Kinderrechte. Kinder werden zwar in Art. 6 GG erwähnt. Art. 6 Abs. 2 GG lautet: “Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pf…

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RA Udo Vetter

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