Komischer Vogel

Wer einem Polizeibeamten gegenüber äußert “Sie sind mir ein komischer Vogel” begeht damit noch keine strafbare Beleidigung. Das entschied jetzt das OLG Bamberg in einem Urteil vom 11.6.2008 (Az. 3 Ss 64/0).

Der Senat hat dazu ausgeführt:

Mit der Redewendung vom „seltsamen Vogel“ oder - wie hier – mit der synonym zu verstehenden (neuzeitlichen) Wendung vom „komischen Vogel“ wird seit jeher nicht mehr und nicht weniger als ein sonderbarer, (ver-)wunderlicher, eigentümlicher, merkwürdiger, befremdlicher oder mitunter auch ‚kauziger’ (vgl. daher die verwandte Redensart: ‚komischer Kauz’) Mensch bezeichnet. Ein ehrenrühriger Bedeutungsinhalt ist der umgangssprachlichen Redewendung darüber hinaus nicht beizumessen. Die Annahme einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB scheitert damit schon am äußeren Deliktstatbestand, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Angekl. die bereits objektiv nicht als ehrverletzend anzusehende, vielmehr von Art. 5 I GG als ohne weiteres statthafte Meinungsäußerung gedeckte Redewendung in Ausübung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gebraucht hat oder nicht. So findet sich die vermutlich schon auf vorchristliche lateinisch-römische Quellen (Juvenal) zurückzuführende Redensart („Rara avis in terris, nigroque simillima cygno“) in ihrer altdeutschen Fassung („Es ist eyn seltzamer vogel“) bei dem niederdeutschen Humanisten Eberhardus Tappius in seinem erstmals 1539 in Straßburg erschienen und seitdem vielfach neu aufgelegten Standardwerk ‚Germanicorum adagiorum cum latinis ac graecis collatorum Centuriae Septem’, einer 700 Sprichwörter griechischer, lateinischer und deutscher Herkunft umfassenden Kompilation als deutsche Redensart ebenso wieder wie etwa i… » Vollständiger Artikel
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Themen: Senat , Olg Bamberg

Erschienen 2. Juli 2008 auf http://rheinrecht.wordpress.com.

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