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Kollusionsneigung als neuer Haftgrund?

am 25.07.2007 von strafprozess

Das Bundesgericht schützt weiterhin eine von der Bundesanwaltschaft angeordnete, mittlerweile rund 16 Monate dauernde Untersuchungshaft (1B_123/2007 vom 16.07.2007; vgl. zum früheren Verfahren desselben Beschwerdeführers meine früheren Beiträge hier und hier).
Strittig war u.a. die angeblich fortbestehende Kollusionsgefahr. Dabei bezog sich das Bundesgericht auf seinen früheren Entscheid (1S.11/2006 vom 31.08.2006) und bekräftigte die bereits dort festgestellte Kollusionsneigung des Beschwerdeführers. Den alten Erwägungen fügt es folgende, wenig erhellende neue Gründe hinzu:
Die Beschwerdekammer legt ausführlich dar, weshalb ihrer Ansicht nach die Strafverfolgungsbehörden im jetzigen Zeitpunkt nach wie vor von Kollusionsgefahr ausgehen dürfen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, rechtfertigt keine sofortige Haftentlassung. Entgegen seiner Ansicht stützt die Beschwerdekammer ihre Einschätzung nicht “allein” auf die Umstände, dass er im Rotlichtmilieu tätig gewesen und nicht geständig sei und dass Differenzen zwischen seinen Aussagen und denen anderer Personen bestünden. Ebenso wenig basiert die Annahme von Verdunkelungsgefahr auf reinen Spekulationen. Es kann diesbezüglich auf die sachbezogenen Erwägungen auf Seiten 5-6 des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. In ihrer Vernehmlassung weist die BA ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer gemäss diversen Beweiserhebungen nach wie vor dazu neige, Drohungen auszusprechen bzw. Druck auf Verfahrensbeteiligte auszuüben (E. 2.3).
Hier würde interessieren, wie man aufgrund konkreter Anhaltspunkte begründen kann, der Beschwerdeführer, der seit fast anderthalb Jahren in Untersuchungshaft gehalten wird, könne “nach wie vor” dazu neigen, Drohungen auszusprechen und Druck auf Verfahrensbeteiligte auszüben. Es wird ja wohl kaum genügen können, dass die Bundesanwaltschaft einfach mal darauf hinweist, oder etwa doch?
Zu prüfen war weiter die Dauer der Haft, zu der sich das Bundesgericht wie folgt äusserte:
Bei …

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