Nachtrag zu Kollektivklagen in Europa – nicht mehr nur im Kartellrecht
beck-blog | 6. Februar 2012 — Am 24.01.2012 hatten wir über die bevorstehende Abstimmung im Europäischen Parlament über den Bericht zum Thema "Kollektiver …
Am 2. Februar 2012 wird das Europäische Parlament im Plenum über den Ausbau des kollektiven Rechtsschutzes nicht nur im Kartellrecht befinden. Dies ergibt sich aus dem am 23.01.2012 veröffentlichten endgültigen Entwurf der Tagesordnung des Europäischen Parlaments.
Das Europäische Parlament wird am 2. Februar 2012 über den Bericht zum Thema "Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz" abstimmen. Zuvor hatte der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments am 20.12.2011 den Bericht einstimmig angenommen.
Der endgültige Bericht war Mitte Januar veröffentlicht worden. Wir hatten über den Entwurf bereits an anderer Stelle berichtet (Der Golem lebt? – Kollektivklagen im Kartellrecht). Der Bericht zu dem Thema "Kollektiver Rechtsschutz: Hin zu einem kohärenten europäischen Ansatz" enthält den Entwurf einer Entschließung des Europäischen Parlaments. Hierüber hat das Europäische Parlament im Plenum am 02.02.2012 zu befinden. Es hat dabei nicht weniger zu bewerkstelligen als eine Quadratur des Kreises:
Das Europäische Parlament soll sich für ein sogenanntes "horizontales Instrument" aussprechen, d.h. für eine nicht lediglich auf das Kartellrecht beschränkte Regelung des kollektiven Rechtsschutzes. Die Einführung soll mit Sicherungsmaßnahmen verbunden sein, die einen Missbrauch des Instruments verhindern. Die einzuführende Kollektivklage soll dem sogenannten Opt-in-Prinzip folgen. Das bedeutet, dass die Bündelung von Individualklagen nur mit vorheriger Zustimmung der einzelnen Geschädigten erfolgen kann. Die Kollektivklage soll durch zuvor zertifizierte Verbände eingereicht werden dürfen. Sie darf nur auf Kompensation, d.h. den Ersatz des tatsächlichen Schadens, gerichtet sein, nicht aber z. B. auf treble damages. Für die Prozesskostentragung soll die aus dem deutschen Recht bekannte Unterliegensregelung ("loser pays"-Reglung) gelten. Erfolgshonorare sollen nicht Bestandteil des sogenannten "horizontalen Instruments sein". Eine Finanzierung durch Dritte soll ausgeschlossen sein.Das Europäische Parlament soll nach dem Entschließungsantrag darauf beharren, dass es bei jeder Initiativ…
» Vollständiger ArtikelErschienen 24. Januar 2012 auf http://www.blog.beck.de/blog.
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