Kollegenfrust
am 06.09.2005 von http://www.ra-blog.de
Der getrenntlebende Mann einer Mandantin hat diese verklagt und verloren. Kosten und Zinsen wurden tituliert, da er nicht freiwillig gezahlt hat. Die Mandantin wollte erstmal nicht vollstrecken. Einige Zeit später sollte ein kleines Sparguthaben geteilt werden. Mit dem Gegner wurde vereinbart, die geschuldete Forderung aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss zuerst abzuziehen. Ich sollte der Treuhänder sein, rechnen, teilen und auszahlen. Eigentlich konnte nichts schiefgehen.
Wenige Tage später erhielt ich eine Kostenrechnung vom Anwalt des Gegners:
“Art und Umfang der Tätigkeit: Forderung aus Verstoß gegen Treuhandverpflichtung”
Es sei nicht vereinbart gewesen, dass ich die (titulierten) Zinsen auf die Kosten abziehe. Und durch einen ausgefuchsten Rechenfehler hat er auch noch den Gegenstandswert nahezu verdoppelt. Ich schrieb zurück, dass keine Veranlassung bestand, auf die Zinsen zu verzichten.
Daraufhin ließ mir der Gegner über den Kollegen einen Mahnbescheid zukommen. Ich legte Widerspruch ein und wartete gespannt auf die Klagebegründung. Dort hieß es dann, Kosten und Zinsen waren abzuziehen. Was hatte ich denn gesagt? Die Klage wurde abgewiesen.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen den Beklagten. Dies schon deshalb nicht, weil die Klageforderung auch nicht ansatzweise nachvollziehbar dargetan ist. Abgesehen davon wäre der Kläger auch nicht aktivlegitimiert.
Ich habe 75,- Euro verdient, weil ich mich selbst vertreten habe.
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Rechtsanwalt Hänsch, Dresden / Nun hat es also auch eine Mandantin von mir erwischt: Sie hat sich auf der Seite www.bewerbo.com angemeldet und dabei übersehen, dass damit ein kostenpflichtiges Abonnement begründet wird. Auch wenn die Anmeldung nicht beendet wurde, flatterte eine…
