Koks auf dem Oktoberfest - EGMR erlaubt BILD die Berichterstattung unter Namensnennung
Das Thema "Berichterstattung über Ermittlungsverfahren" hat uns in den vergangenen Jahren schon mehrfach hier im Blog beschäftigt.
Nun ist das Thema wieder auf der Tagesordnung, die Große Kammer des EGMR hat in einem 12 zu 5 judgment in Entscheidungen des LG und
OLG Hamburg gegen die Berichterstattung der BILD eine Verletzung des Art. 10 EMRK gesehen und Deutschland verurteilt.
Hintergrund war die Berichterstatung über einen TV-Schauspieler, den Polizisten in der Nähe der Toiletten eines Promi-Zelts auf der
Wiesn mit verdächtigen Handbewegungen an seiner Nase fummeln sahen. Die Überprüfung ergab die Bestätigung des Verdachts, dass dieser
Mann eine Nase geschnupft hatte. Ein Polizist
bestätigte dies vor Ort dem BILD-Reporter, der sich zusätzlich vom der Münchener bestätigen ließ, dass es sich beim Verdächtigen um einen Serien-TV-Kommissar
handle.
Gegen die daraufhin erschienenen Artikel (mit vollst. Namensnennung und Fotos) über das Ermittlungsverfahren setzte sich der
Betroffene in Hamburg erfolgreich zur Wehr.
Der Axel-Springer-Verlag klagte dagegen vor dem EGMR und bekam jetzt Recht: Die Abwägung zwischen Rechten der Privatsphäre und
Berichterstattung über Strafverfahren gegen Prominente sei von den Hamburger Gerichten unzutreffend erfolgt.
Ein maßgeblicher - in Hamburg als nicht ausschlaggebend angesehener, vom EGMR aber herausgehobener Umstand - war die Bestätigung der
Tatsache durch die Presseabteilung der Münchener Staatsanwaltschaft. Ein mittelbar zu ziehendes Fazit: Die BILD konnte nach der
Bestätigung durch den davon
ausgehen, dass sie darüber auch berichten durfte. Damit ist auch das Thema unmittelbar berührt, das ich schon mehrfach zum Gegenstand
von Aufsätzen und Vorträgen gemacht habe: Die durch Strafverfolgungsbehörden in Ermittlungsverfahren. Bislang gibt es keine
gesetzliche Grundlage, die klar regelt, ob und welche Informationen die Staatsanwaltschaft bzw. die Polizei herausgeben darf. Bislang
wird meistens ein "Auskunftsanspruch" der aus den
Landespressegesetzen bemüht, der aber viel zu global ist und auf die Besonderheiten im Strafverfahren nicht eingeht. Zudem berief man
sich seitens der Behörden (bislang) erfolgreich darauf, dass die Redakteure vor der Veröffentlichung dieselbe Prüfpflicht treffe, ob
sie etwas veröffentlichen dürfen oder nicht. Anders der EGMR:
In the Court’s opinion, there is nothing to suggest that such a balancing exercise was not undertaken. The fact is, however, that
having regard to the nature of the offence committed by X, the degree to which X is well known to the p…
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