BGH: Urteil im “Zitronensaftfall” aufgehoben
Strafverteidigung | 22. Dezember 2010 — Auf die Revision des Angeklagten hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach gegen de…
Der Bundesgerichtshof hat (Urteil v. 22.12.2010, Az.: 3 StR 239/10) ein Urteil des Landgerichts Mönchengladbach aufgehoben, mit welchem ein Arzt wegen Körperverletzung mit Todesfolge verurteilt wurde. Der Angeklagte hatte eine Darmoperation bei einer Patientin durchgeführt und die Wunde anschließend mit Zitronensaft behandelt. Er hatte die Patientin hierüber zuvor nicht in Kenntnis gesetzt. Der Zitronensaft war unter nicht sterilen Bedingungen gewonnen worden.
Nachdem durch eine Infektion eine massive Wundheilungsstörung eintrat, nahm der Arzt wohl eine neue Operation vor und brachte nach den Feststellungen des Landgerichtes hernach erneut Zitronensaft in die Wunde ein. Die Patientin verstarb dann offenbar an einer Wundinfektion.
Das Landgericht war der Auffassung, der Angeklagte hätte bereits vor dem erstmaligen Einbringen des Zitronensaftes die Patientin über den Einsatz aufklären müssen. Dies verneinte jedoch der BGH. Er sah keine Aufklärungspflicht gegeben, da der Behandlung mit Zitronensaft nicht grundsätzlich die Gefahr einer schwerwiegenden gesundheitlichen Störung anhafte. Zudem wäre auch genügend Zeit gewesen, vor der Reoperation eine Einwilligung zur Fortführung der Behandlung mit Zitronensaft zu erhalten.
Während das Landgericht den Einsatz des Zitronensaftes ohne vorherige Einwilligung als Körperverletzung wertete, kam der BGH zur Auffassung, dass dies jedenfalls für die erste Einbringung des Saftes nicht gelte. Spätestens im Rahmen der Reoperation habe jedoch der Angeklagte die Patientin aufkläre…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Dezember 2010 auf http://www.bella-ratzka.de.
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