Körperteile des Täters sind kein gefährliches Werkzeug

Eine Kopfnuss ist keine gefährliche Körperverletzung. Dies hat der BGH in seinem Beschluss vom 11. Januar 2011 (4 StR 450/10 ) festgestellt und u.a. folgendes ausgeführt:

Rechtsfehlerhaft hat das Landgericht angenommen, der Angeklagte habe dadurch den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, dass er der Nebenklägerin “plötzlich und gezielt eine Kopfnuss gegen die Stirn versetzte”, wodurch sich dort „sofort eine schmerzhafte Schwellung“ bildete. Nach ständiger Rechtsprechung sind die Körperteile des Täters an sich kein gefährliches Werkzeug im Sinne der Vorschrift (vgl. die Nachweise bei Fischer, StGB, 58. Aufl., § 224 Rn. 8a). Der Angeklagte hat sich im Fall II. 3 der Urteilsgründe daher lediglich wegen (vorsätzlicher) Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht; das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung gemäß § …

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Themen: Bgh , Stgb , Gefährliches Werkzeug , Körperverletzung , § 224 Stgb , Gefährlich , § 223 Stgb , § 230 Stgb , - Strafrecht
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 9. Februar 2011 auf http://www.sokolowski.org/.

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