Versicherungen: Je älter, desto besser
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Körnerkissen können Ihren Versicherungsschutz gefährden. Zumindest dann, wenn Sie das Kissen in einer Mikrowelle aufwärmen und es dabei zu Beschädigungen am Hausrat kommt. Denn dies sei grob fahrlässig, so die Richter am Landgericht Kleve.
Ulrich K. (43) hat Rückenschmerzen. Mal wieder. Der Hobbyfotograf hat sich bereits mehrere Bandscheibenvorfälle zugezogen. “Wenn es ganz schlimm wird, mache ich mir ein Körnerkissen in der Mikrowelle warm”, so der zweifache Familienvater. “Wie immer habe ich das Kissen in das Gerät gelegt und gestartet. Auf einmal fängt es an, in der Mikrowelle, Funken zu schlagen”. Nicht nur das. Denn Ulrich K. kann nicht schnell genug eingreifen, so dass nicht nur das Körnerkissen, sondern auch die Mikrowelle und weiterer Hausrat zerstört wird.
Er wendet sich an seine Hausratversicherung und begehrt von dieser die versprochenen Versicherungsleistungen. Ulrich K. :”Die haben mir jedoch geschrieben, dass ich grob fahrlässig gehandelt hätte”. Die Folge: Die Versicherung zahlt nicht. Er lässt sich davon nicht abschrecken und verklagt die Versicherung. Die Richter in Kleve geben der Versicherung Recht. “Das Gericht ist auch der Ansicht, dass Herr K. grob fahrlässig gehandelt habe”, so Rechtsanwalt Penteridis, Leiter des Dezernats Versicherungsrecht der Kanzlei Melzer + Penteridis Rechtsanwälte. “Denn in der Bedienungsanleitung ist aufgeführt, dass man Körnerkissen nicht in der Mikrowelle aufwärmen soll”. Daraus haben die Richter den Schluss gezogen, so der Anwalt, dass es offensichtlich sei, dass man so etwas nicht tue.
Fragwürdiges Urteil
Penteridis: “Diese Entscheidung ist für mich nicht nachollziehbar. Denn man muss sich folgende Frage stellen, um zu prüfen, ob jemand grob fahrlässig gehandelt hat: Wie kann man nur?”. Und das Aufwärmen von Körnerkissen in einer Mikrowelle tue zum einen jeder (der Jursit sagt dazu “sozialadäquates Verhalten”) und der Umstand, dass dies in der Bedienungsanleitung aufgeführt sei, sei auch nicht überzeugend. “Denn”, so Penteridis abschließend, …
» Vollständiger ArtikelErschienen 9. März 2010 auf http://www.medrecht-blog.de.
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