Können Tilgungsleistungen vom Jobcenter für selbst bewohntes Wohneigentum im Rahmen der Kosten der Unterkunft übernommen werden?

Zur Finanzierung eines Wohnhauses von angemessener Größe wurde ein Darlehen aufgenommen. Es werden nur Zinsleistungen erbracht, jedoch keine Tilgung. Welche Zinsleistungen können bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden? Bei den Finanzierungkosten (Zinsen und Tilgung) muss der Grundsatz – keine Vermögensbildung zulasten der Allgemeinheit - nach BSG vom 18.06.2008 –B 14/11 b AS 67/96 R - dann durchbrochen werden, wenn eine Selbsthilfe in Form einer Tilgungsaussetzung oder –streckung nicht möglich ist, ohne (Teil-) Übernahme der Tilgungsraten ein Verlust der Immobilie droht und die Schuldzinsen plus Tilgungsraten die Kaltmiete für eine nach Quadratmeterzahl, Ausstattung und Wohnlage angemessene Mietwohnung nicht übersteigen. Quelle: Wissensdatenbank der BA § 22 SGB II , geändert am 17.08.2011 http://wdbfi.sgb-2.de/ Anmerkung: Hinweise zur Rechtsprechung zur Übernahme von Tilgungsraten im rahmen des § 22 SGB II. 1. Sächsisches Landessozialgericht Urteil vom 05.05.2011, - L 2 AS 803/09 - Tilgungsraten für ein Haus sind als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn sie unvermeindlich und angemessen sind. 2. SG Lüneburg Beschluss vom 19.01.2010, - S 90 AS 1742/09 ER - Ist die Erbringung von Tilgungsleistungen jedoch notwendig, um das Wohneigentum weiter nutzen zu können und wäre ohne Fortführung der Tilgung eine Aufgabe der Wohnung unvermeidlich, so hat nach der Rechtssprechung des Bundessozialgerichts der Gesichtspunkt der Vermögensbildung zurückzutreten, denn letztlich ist auch in der Miete, die vom Grundsicherungsträger zu übernehmen ist, ein Finanzierungs- oder Abschreibungsanteil enthalten. 3. Hessisches Landessozialgericht Beschluss vom 12.03.2010, - L 6 AS 516/09 B ER - Tilgungsleistungen einer selbstgenutzten angemessenen Immobilie sind vom Grundsicherungsträger bis zur Höhe der angemessenen Kosten einer Mietwohnung als Kosten der Unterkunft zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige ansonsten seine Wohnung aufgeben müsste. 4. Sind Hilfebedürftige nach dem SGB II gezwungen ohne die Übernahme der Tilgungsraten ihr Wohneigentum aufzugeben, kommt eine Übernahme der Tilgungsraten bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Besc…

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Themen: Sgb II , Jobcenter
Rechtsgebiet: Sozialrecht

Erschienen 19. August 2011 auf http://sozialrechtsexperte.blogspot.com.

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