Können Mietwagen unternehmen abgetretene Ansprüche auf Schadensersatz beitreiben?
Seit langem ist in der Rechtsprechung höchst umstritten, ob ein Mietwagen-Unternehmen an sich abgetretene Schadensersatzansprüche aus
einem Verkehrsunfall beitreiben darf. Hintergrund ist die Frage, ob ein derartiges Vorgehen gegen das verstößt
oder nicht. Hier hat sich nun, recht unbemerkt, eine kleine Wendung ergeben. In der bisherigen Rechtsprechung waren u.a. diese
Gerichte der Meinung, es handele sich um einen Verstoss gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz:
(4 S
154/10; 4 S 278/10, 5 S 207/10) Landgericht Saarbrücken (7 O 222/09) Landgericht (61 S 40/10 c) AG (4 C 69/11)
Anders dagegen:
Landgericht Baden-Baden (3 S 78/09) (25 S 230/09) Landgericht (2 S 163/10) Landgericht Köln (9 S 252/10, 4 S 278/10) Landgericht Mönchengladbach (5 S
110/08) (1 S 37/10) LG
Düsseldorf (21 S 418/10) AG Waiblingen (8 C 1039/10) AG Köln (266 C 63/10) AG Düsseldorf (54 C 1675/10)
Die Rechtsprechung ist also zwar uneinheitlich, aber eher der Auffassung, dass kein Verstoß gegen das RDG vorliegt. Dieser Tendenz
hat sich nun das OLG Stuttgart (7 U 109/11) angeschlossen und damit erstmalig als OLG Position bezogen. Des Weiteren dürfte Bedeutung
haben, dass der Rechtsprechung des LG Stuttgart damit der Boden entzogen wurde und zugleich die Sache von Stuttgart aus, im Zuge der
Revision, dem BGH (VI ZR 245/11) vorgelegt wurde. Eine Höchstrichterliche Entscheidung wird dazu vielleicht also auch noch kommen.
Das OLG Stuttgart hat sich dem Argument der bisherigen Rechtsprechung angeschlossen, dass jedenfalls dann, wenn sich die
Autovermietung die Ansprüche sicherungshalber abtreten lässt, keine Bedenken bestehen. Diese Abtretung ist einerseits nicht zu
beanstanden, da ein Sicherungsbedürfnis der Autovermieter an…
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