Kochbuch-Kläger: Kein Anspruch auf Anwaltskostenerstattung
Seit wenigen Tagen macht eine neue Welle von Abmahnungen die Runde: Wieder einmal hat der Betreiber von Marion’s Kochbuch über die
von ihm regelmäßig beauftragte Kanzlei in mehrere
Website- und Forenbetreibern abmahnen lassen, weil sich auf deren Websites und/oder in deren Foren Fotos aus dem Kochbuch befunden
haben sollen, die dort ohne Einwilligung des Fotografen - dem Betreiber des Kochbuchs - verwendet worden sein sollen (zur
Vorgeschichte u.a. für Brötchen und Long
Island Ice Tea, Gerichtstermine in Hamburg: Stress für Kochbuch-Kläger und Das Hamburger Störergericht: Neues in Sachen Kochbuch ./.
Internet).
Die vom Kochbuch-Betreiber erhobenen Vorwürfe sind - leider - in der Regel zutreffend: Die Einbindung seiner Fotos in fremde
Websites/Foren/Blogs ohne Einwilligung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, gegen die sich der Fotograf zur Wehr setzen kann.
Aber ungeachtet der Frage, wie man die Vorgehensweise des Kochbuch-Betreibers bewerten will (das LG Hamburg hat hier jüngst ein
rechtsmissbräuchliches Handeln mit eindeutigen Worten verneint), konnte jetzt jedoch ein erster Teilerfolg erzielt werden. Das LG
Hamburg hat eine Klage des Kochbuch-Betreibers auf Freistellung von den für die Abmahnung angefallenen Anwaltskosten zurückgewiesen.
Herr Knieper konnte vor Gericht nicht beweisen, dass er mit seinen Anwälten tatsächlich nach dem gesetzlichen Vergütungsrecht
(Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG) abrechnet und nicht - wie vom Beklagten behauptet - nach einer Vergütungsvereinbarung.
Aus dem Urteil (LG Hamburg, Urteil v. 23.11.2007 - Az: 308 O 93/07; nicht rechtskräftig):
Der geltend gemachte Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten ist indes unbegründet. Zwischen den Parteien ist
streitig, ob die Prozessbevollmächtigten (= Anwälte des Kochbuch-Betreibers) des Klägers (= Herr Knieper) diesem gegenüber nach dem
RVG oder einer besonderen Vergütungsvereinbarung abrechnen. Für die von dem Beklagten (= Abgemahnter) bestrittene Behauptung des
Klägers, er schulde seinen Prozessbevollmächtigten eine 1,3-Gebühr nach einem Gegenstandswert in Höhe von 6.000,- EUR nebst der
Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG, hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Gleichwohl hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom
24. Oktober 2007 einen Beschluss verkündet, wonach der präsente Rechtsanwalt [NAME] zur Behauptung des Klägers, dass in dieser Sache
eine Abrechnung nach dem RVG vereinbart worden sei, als Zeuge hat vernommen werden sollen. Da dieser jedoch nach telefonischer
Rücksprache mit seinem Mandanten nicht zur Sache hat aussagen wollen und daher doch nicht als präsenter Zeuge zur Verfügung gestanden
hat, ist der allein aufgrund der Anwesenheit des Zeugen ergangene Beweisbeschluss gegenstandslos geworden. Mit weiterem
diesbezüglichen Vortrag und Beweisangeboten ist der Kläger nunmehr präkludiert (§ 296a Satz 1 ZPO). …
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