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Knifflig... was ist denn nun mit dem Kopftuch?

am 12.10.2004 von staatsrecht.info

Knifflig... was ist denn nun mit dem Kopftuch?

Mittlerweile habe ich das Urteil gelesen. An sich könnte man dem Text ohne weiteres zustimmen, da das BVerwG an die Vorentscheidung des BVerfG anknüpft und darauf abstellt, dass der Gesetzgeber dazu berechtigt sei, schon die abstrakte Gefahr, dass Eltern und Schüler das Kopftuch als Bekenntnis zu einer fundamentalistischen Auslegung des Islam ansehen könnten, zum Anlass dafür zu nehmen, Lehrerinnen das Tragen eines Kopftuches zu verbieten. Insofern sei nur daran erinnert, dass das BVerwG in seiner ersten Entscheidung in dieser Sache noch der Meinung war, dieses Verhalten begründe eine konkrete Gefahr.

Nun kann man sich natürlich die Frage stellen, ob und wie es mit dem Ziel der Erziehung zur Toleranz (vgl. Art. 17 I der Verfassung von Baden-Württemberg, auf den im maßgeblichen § 38 des Schulgesetzes bemerkenswerterweise nicht ausdrücklich verwiesen wird) vereinbar ist, wenn der Staat auf den Empfängerhorizont abstellt - anstelle darauf hinzuwirken, dass die Schüler und ihre Eltern unter das Kopftuch blicken und nur darauf abstellen, ob die Lehrerin auf dem Boden der Verfassungs steht. Das war vom Bundesverwaltungsgericht aber nicht zu prüfen. Denn das Grundgesetz erlaubt eine noch wesentlich weiter gehende Säkularisierung des Schulwesens bis hin zum Laizismus - nur der Religionsunterricht ist garantiert.

Problematisch bleibt nach wie vor die Frage, wie die Regelung des § 38 BWSchG mit den übrigen Vorgaben der baden-württembergischen Verfassung vereinbar ist, nach denen das Schulwesen eben nicht säkular ist, sondern sich sehr weit für religiöse Bezüge öffnet - genau dies hat das BVerwG aber anerkannt, wenn …

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