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Knapp gefasst

am 07.06.2007 von http://www.jurabilis.de

Dass die Behörde einen entsprechenden Schutzraum in der Nähe des Ortes des G8-Gipfels geschaffen und mit dafür geeigneten Schutzvorkehrungen versehen hat, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Verfassungsrechtlich bedenklich ist es aber, diesen Schutzraum bis an die Grenze der Verbotszone II auszudehnen [...].So kurz (und mE in Relation zum Rest zu kurz) fällt der Teil des BVerfG-Beschlusses über die Nichtgewährung von …

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