Kartoffel-Kartellrecht
beck-blog | 11. Mai 2012 — Eine Pressemitteilung auf der Internetseite des Bundeskartellamts vom 09.05.2012 lenkt die Aufmerksamkeit einmal wieder auf die…
Am 25.01.2012 hat das Bundeskartellamt auf einer Internetseite einen Fallbericht zu einem Entflechtungsverfahren veröffentlicht.
Der Fall unterstreicht, dass die deutsche Fusionskontrolle selbstverständlich auch bei Auslandszusammenschlüssen zu beachten ist. Dies gilt insbesondere auch für die Gründung von Gemeinschaftsunternehmen im Ausland.
Was war geschehen?
Die US-amerikanischen Unternehmen EMC und Cisco Systems hatten 2009 in den USA ein Gemeinschaftsunternehmen zum Vertrieb von sogenannten integrierten Datencentern gegründet. Nach Auffassung des Bundeskartellamts war schon die Gründung des Gemeinschaftsunternehmens (GU) anmeldepflichtig, da die Umsatzschwellen der deutschen Fusionskontrolle durch die beiden GU-Mütter EMC und Cisco erreicht wurden. Das Bundeskartellamt ging ferner vom Vorliegen der erforderlichen Inlandsauswirkung aus, da die GU-Mütter Niederlassungen in Deutschland hatten und das Gemeinschaftsunternehmen auf einem weltweiten Markt im IT-Bereich tätig sein sollte. Die Anmeldepflicht war nach Auffassung des Bundeskartellamts nicht deswegen ausgeschlossen, weil das Gemeinschaftsunternehmen tatsächlich zunächst nur in den USA tätig war. Das Bundeskartellamt hielt überdies ausdrücklich fest, dass jedenfalls die Übertragung weiterer Vermögenswerte auf das Gemeinschaftsunternehmen im Jahre 2010 und die Ausdehnung der Tätigkeit auf Europa einen anmeldepflichtigen Zusammenschluss dargestellt hätte. In letzterem Punkt folgt das Bundeskartellamt einer nicht ganz unumstrittenen Auffassung der Europäischen Kommission, nach der Änderungen der Tätigkeit von Gemeinschaftsunternehmen eine Anmeldepflicht auslösen können.
Das Bundeskartellamt stellte das eingeleitete Entflechtungsverfahren ein. Für die betroffenen Unternehmen steht dies einer nachträglichen Freigabe gleich.
Berichtenswert ist, dass die GU-Mütter ohne Bußgeld ausgingen. Das Bundeskartellamt unterstreicht seinen ernsthaften Durchsetzungswillen in dem Fallbericht durch den ausdrücklichen Hinweis darauf, dass ein Verstoß gegen das Vollzugsverbot vorlag, der mit einer Geldbuße von bis zu 10 % des weltweiten Vorjahresumsatzes der gesamten Gruppe hätte geahndet werden können. Aus Opportunitätsgründen sah es von der Verhängung eines Bußgeldes ab, weil die Bedeutung des Gemeinschaftsunternehmens nach Einschätzung des Amtes gering war.
Der Fall zeigt einmal mehr, dass das fusionskontrollrechtliche Vollzugsverbot unbedingt beachtet werden muss.
In der jüngeren Vergangenheit hatte das Bundeskartellamt mehrfach die Zähne gezeigt und Verstöße gegen das Vollzugsverbot mit Bußgeldern geahndet (vgl. hier und hier). Erst im Jahr 2011 hatte es in zwei Fällen Bußgelder im sechsstelligen Bereich wegen Verstoßes gegen das Vollzugsverbot verhängt. Zuvor hatte es im Dezember…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Januar 2012 auf http://www.cmshs-bloggt.de.
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