Klinsmann gegen taz 0-1 oder die satirische Kreuzigung Klinsmanns durch die taz ist durch die Meinungsfreiheit der Presse gedeckt

Das Landgericht München I hat in einem Beschluss vom 15.04.2009 (Aktz. 9 O 6897/09) den Antrag von Jürgen Klinsmann auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die taz zurückgewiesen.

Mit der einstweiligen Verfügung hat Herr Klinsmann verlangt, „die Veröffentlichung von Bildern zu unterlassen, auf welchen er unter Verwendung eines Bildes von seinem Gesicht als gekreuzigter Christus dargestellt wird.”

Hintergrund war die Veröffentlichung einer Fotomontage in der Osterausgabe der taz, auf der der Antragsteller als gekreuzigter Christus abgebildet ist. Links oberhalb der Fotomontage steht der Text: „Always Look on the Bright Side of Life”. Rechts unten steht auf dem Bild: “Von Deutschlands Superstar zu Bayerns Buhmann: Sonnyboy Jürgen Klinsmann versiebt ein Spiel nach dem anderen. Warum dem gefallenen Heiland jetzt die Kreuzigung droht”.”

Jürgen Klinsmann als Antragsteller sah sich durch diese Veröffentlichung in seinem Persönlichkeitsrecht und insbesondere seine Religiosität auf das Massivste verletzt.

Die taz als Antragsgegnerin ist der Ansicht, dass ihre Veröffentlichung ironisch zu verstehen sei. Der Antragsteller werde nur im übertragenen Sinn an das Kreuz genagelt. … Sie habe jedoch weder den Antragsteller, noch die religiösen Gefühle der Leser verletzen wollen. In der Öffentlichkeit sei der Antragsteller vom Heilsbringer zum Buhmann und Nichtskönner degradiert worden - das habe sie satirisch darstellen wollen.”

Das Gericht sah in seiner Entscheidung keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Antragstellers. Im Rahmen einer Abwägung überwiegt nach Ansicht des Gerichts noch das von der Meinungsfreiheit des Art 5 I GG geschützte Recht der satirischen Meinungsäußerung. Es liegt nach Ansicht des Gerichts „eine satirische Meinungsäußerung vor, deren Kernaussage sich nicht auf religiösem Gebiet bewegt, sondern den beruflichen Erfolg des Antragstellers als Fußballtrainer behandelt.” So steht eine „reale Kreuzigung des Antragstellers überhaupt nicht im Raum. Vielmehr wird der berufliche Niedergang des Antragstellers in symbolischer Weise dargestellt.”

Das Gericht sieht auch keinen Bezug zu den religiösen Gefühlen Klinsmanns, „Die mit der Darstellung zum Ausdruck gebrachte Prognose - also die geäußerte Meinung - betrifft ausschließlich den beruflichen - willentlich vom Antragsteller in der Öffentlichkeit ausgeübten - Lebensbereich. Diese Botschaft selbst hat keinerlei religiösen Bezug. Der gewählten - religiösen - Art der Darstellung dieser Mei…

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Themen: Pressefreiheit , Urteil , Meinungsfreiheit , Landgericht , Religion , Berichterstattung , Satire , Klinsmann , Kreuzigung

Erschienen 22. April 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.

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