Klingeltöne: Lizenz der GEMA ausreichend
Prof. Dr. jur. Dieter Nennen | 22. Dezember 2008 — Der Kläger ist Komponist des Musikstücks „Rock my life“ und hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996…
Der Kläger ist Komponist des Musikstücks „Rock my life“ und hatte mit der GEMA den Berechtigungsvertrag in der Fassung von 1996 oder früher geschlossen. Die Beklagte bietet seine Musik als Klingelton für Mobiltelefone an. War die GEMA auf der Grundlage des alten Berechtigungsvertrages in der Lage, der Beklagten eine Lizenz zur Nutzung eines Musikwerkes als Klingelton einzuräumen?
GEMA und BerechtigungsvertragDie Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nimmt die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von Komponisten, Textern und Verlegern wahr. Ein Komponist wäre selbst kaum in der Lage, etwa alle öffentlichen Aufführungen zu überwachen und mit jedem Veranstalter oder anderen Musiknutzern wie Rundfunk- oder Fernsehsendern entsprechende Verträge zu schließen. Sowohl ihm als auch den Musiknutzern hilft daher die Verwertungsgesellschaft GEMA als zentrale Anlaufstelle. Durch den Berechtigungsvertrag erhält die GEMA (bestimmte) Rechte, die sie als sog. Treuhänderin zugunsten ihres Mitglieds wahrnehmen darf.
Aktueller BerechtigungsvertragDer aktuelle Berechtigungsvertrag enthält folgende Einleitung von § 1:
„Der Berechtigte überträgt hiermit der GEMA als Treuhänderin für alle Länder die ihm gegenwärtig zustehenden und während der Vertragsdauer noch zuwachsenden, zufallenden, wieder zufallenden oder sonst erworbenen Urheberrechte in folgendem Umfang zur Wahrnehmung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:“
Wenngleich Urheberrechte grundsätzlich nicht übertragbar sind, so ist der Klausel zu entnehmen, dass die nachfolgend hinter den Buchstaben a) bis l) einzeln und ausdrücklich aufgelisteten Rechte der GEMA zur Wahrnehmung (Lizenzierung an Dritte) eingeräumt werden.
Gemäß § 1 h) Satz 4 des Berechtigungsvertrages gilt Folgendes:
„... Die Rechtsübertragung erfolgt zur Nutzung der Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) und als Ruftonmelodien und als Freizeichenuntermalungsmelodien.“
Ruftonmelodien: auch Umgestaltungen der Musik erfasstAuf der Grundlage dieser Klausel, die auch bereits im Berechtigungsvertrag des Jahres 2005 stand, darf die GEMA die Verwertung eines Musikwerkes als Klingelton lizenzieren. Eine zusätzliche Einwilligung des Urhebers ist nicht erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Musik noch zum Klingelton umgestaltet werden muss – wie üblich und zum Zeitpunkt der Einwilligung voraussehbar. Soll heißen: Die Lizenz der GEMA beinhaltet die gebräuchlichen Kürzungen und digitale Bearbeitungen der Musik. Auch muss der (neu gefertigte) Klingelton nicht zwingend den Beginn des Musikwerkes wiedergeben. Er kann sich auch auf die stetige Wiederholung eines Teilausschnitts inmitten des Stücks beschränken.
Ältere Berechtigungsverträge » Vollständiger ArtikelErschienen 22. Dezember 2008 auf http://www.nennen.de/.
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