Klingelt’s?

Gerade bei SternTV. Das Drama um das Geschäftsmodell Klingelton geht in eine neue Runde. Im Ring: Moderator Günther Jauch, ein 12-jähriges Klingelton-Opfer samt Vater, ein Vertreter eines bekannten Anbieters diverser kostenpflichtiger Spielereien fürs Handy und Rechtsanwalt Udo Vetter, bekannt durch sein LawBlog.

Wie so oft blieb die “Diskussion” eben leider nur auf SternTV-Niveau. Bemerkenswert war lediglich die schwache Argumentation des Presse-Beauftragten der Klingelton-Schmiede. Fraglich z.B., ob das Durchschnittsalter der Kunden wirklich reife 24 beträgt. Geradezu peinlich war dann der Versuch, die “andere Auffassung” seiner Firma zu diesem Thema zu erklären: “Die Eltern treffen eine sehr bewusste Entscheidung, wenn Sie ihrem Kind ein Handy anvertrauen”.

Ob das zutrifft, sei dahingestellt. Denn die Motivation der Eltern, ihr Kind mit einem Handy auszustatten, ist völlig unerheblich, wenn es um die Frage nach der Wirksamkeit eines Klingelton-Geschäfts mit einem eingeschränkt Geschäftsfähigen geht. Die Rechtslage ist eindeutig, wie ein Blick auf § 108 Abs. 1 BGB zeigt:

Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertrers ab.

Und weiter in § 108 Abs. 2 Satz 2 BGB:

[…] wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

Eltern minderjähriger Opfer von Spar-Abonnements und anderen Klingelton-Kostenfallen können also ohne weiteres die Genehmigung für den Download-Vertrag verweigern und so - auch rückwirkend - vom Anbieter die Erstattung des Betrages fordern.

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Erschienen 6. April 2005 auf http://www.juraaa.de.

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