Die Nachbarn einer Anlage zur Altbatterie-Verhüttung
Rechtslupe | 28. Februar 2013 — Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Altbatterie-Verhüttung verletzt die Nachbarn nicht in ihren Rechten, wenn v…
Sind die Nachbarn eines geplanten Kletterwaldes innerhalb der festgesetzten Nutzungszeiten keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt, verstößt die Genehmigung nicht gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme.
Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Koblenz die Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für den Betrieb eines Kletterwaldes im Diezer Erholungswald “Hain” abgewiesen. Das für den Kletterwald vorgesehene Gelände hat einen Abstand von ca. 160 m zum nächstgelegenen Baugrundstück. Vorgesehen ist ein Parcours mit Kletterelementen und künstlichen Hindernissen aus Stahlseilen, Holzbalken und Netzen, die in einem Baumbestand eingebaut sind. Die Verbandsgemeinde Diez genehmigte als Bauaufsichtsbehörde das Vorhaben mit folgenden täglichen Öffnungszeiten: In den Monaten März, April und Oktober von 10:00 Uhr bis maximal 18:00 Uhr, in den Sommermonaten von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr. Während der Ferien soll die Anlage an sieben Tagen in der Woche, außerhalb der Ferien von Dienstag bis Sonntag in Betrieb sein. An den Samstagen, an denen auf einem in der Nähe gelegenen ehemaligen Sportplatzgelände ein Flohmarkt stattfindet, soll der Kletterpark erst nach Beendigung des Flohmarkts (13:00 Uhr) geöffnet werden. Hiermit waren Nachbarn, die in einem in der Nähe gelegenen Wohngebiet leben, nicht einverstanden und erhoben nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage.
In seiner Urteilsbegründung verweist das Verwaltungsgericht Koblenz auf die im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten und im Gerichtsverfahren erläuterten überzeugenden schalltechnischen Stellungnahme eines Sachverständigen, nach der die Nachbarn innerhalb der festgesetzten Nutzungszeiten keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen ausgesetzt seien. Danach werde beim Betrieb des Kletterwaldes selbst der für die Nachbarn günstigste Immissionsrichtwert von 45 dB (A) an Werktagen innerhalb der Ruhezeit sowie an Sonn- und Feiertagen am nächstgelegenen Baugrundstück eingehalten. Die Grundstücke der Kläger lägen aber von der Anlage noch weiter entfernt. Die Einhaltung des Richtwertes gelte auch dann, wenn man unterstellte, dass sich 170 Personen gleichzeitig auf der Anlage aufhielten. Die gutachterliche Prognose liege „au…
» Vollständiger ArtikelErschienen 8. März 2013 auf http://www.rechtslupe.de.
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