Kleinstgemeinden und der Finanzausgleich in Mecklenburg-Vorpommern
Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern auf die kommunale Verfassungsbeschwerde der
Gemeinden Hohenbollentin, Hugoldsdorf und Thandorf hin Art. 1 § 12 Abs. 7 Satz 3 und, soweit darin ebenfalls auf die Grenze von 500
Einwohnern abgestellt wird, § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Finanzausgleichsgesetzes vom
10. November 2009 für mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1, Art. 73 Abs. 2 der Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern – LV – unvereinbar
und nichtig erklärt. Die Neuregelung verletzt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in Gestalt des Gebots der interkommunalen
Gleichbehandlung.
Bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum.
Dieser umfasst insbesondere die Kriterien, nach denen die Finanzmittel auf die Kommunen verteilt werden. Die Einschätzungen des
Gesetzgebers sind dabei vom Landesverfassungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der
Sachgerechtigkeit nachvollziehbar und vertretbar sind.
Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Dieses verbietet, bei der näheren
Ausgestaltung des Finanzausgleichs bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Es
verbietet somit willkürliche, sachlich nicht vertretbare Differenzierungen. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot ist verletzt,
wenn für die getroffene jeder sachliche Grund
fehlt.
Für die in § 12 Abs. 7 Satz 3, § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 FAG M-V allein vorgesehene Differenzierung zwischen
Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern und solchen mit mindestens 500 Einwohnern fehlt es an einem sachlichen Grund.
Art. 73 Abs. 2 LV knüpft an einen normativen Bedarf an, der die Aufgaben zum Ausgangspunkt hat. Demgegenüber orientiert sich – wie
das Gesetzgebungsverfahren belegt – die Ungleichbehandlung bei den Schlüsselzuweisungen (§ 12 Abs. 7 Satz 3 FAG M-V) allein an der
strukturpolitischen Zielsetzung des § 1 Abs. 3 KV M-V; danach sollen Gemeinden mindestens 500 Einwohner haben.
Soweit § 1 Abs. 3 KV M-V eine gesetzliche Vermutung mangelnder Veranstaltungskraft und tatsächlicher Aufgabenwahrnehmung in Gemeinden
mit weniger als 500 Einwohnern – mit der Folge geringeren Finanzbedarfs – zu entnehmen sein könnte, ist ihre Übernahme in das System
des Finanzausgleichs als zwingende und einzige Differenzierungsvorgabe nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ist eine etwa fehlende
Veranstaltungskraft und tatsächliche Aufgabenwahrnehmung in Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern jedenfalls im Vergleich zu den
nächstgrößeren Gemeindegruppen nicht empirisch belegt.
Das allgemeine Prinzip der Einwohnerveredelung kann aus Gründen der Systemgerechtigkeit für eine gleichsam nur „punktuelle“
Differenzi…
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