Kleinstgemeinden und der Finanzausgleich in Mecklenburg-Vorpommern

Mit Urteil vom heutigen Tage hat das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern auf die kommunale Verfassungsbeschwerde der Gemeinden Hohenbollentin, Hugoldsdorf und Thandorf hin Art. 1 § 12 Abs. 7 Satz 3 und, soweit darin ebenfalls auf die Grenze von 500 Einwohnern abgestellt wird, § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Neugestaltung des Finanzausgleichsgesetzes vom 10. November 2009 für mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1, Art. 73 Abs. 2 der Landesverfassung von Mecklenburg-Vorpommern – LV – unvereinbar und nichtig erklärt. Die Neuregelung verletzt das Recht der kommunalen Selbstverwaltung in Gestalt des Gebots der interkommunalen Gleichbehandlung.

Bei der einfachgesetzlichen Ausgestaltung des kommunalen Finanzausgleichs hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum. Dieser umfasst insbesondere die Kriterien, nach denen die Finanzmittel auf die Kommunen verteilt werden. Die Einschätzungen des Gesetzgebers sind dabei vom Landesverfassungsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie unter dem Gesichtspunkt der Sachgerechtigkeit nachvollziehbar und vertretbar sind.

Der Gesetzgeber hat in diesem Zusammenhang das interkommunale Gleichbehandlungsgebot zu beachten. Dieses verbietet, bei der näheren Ausgestaltung des Finanzausgleichs bestimmte Gemeinden oder Gemeindeverbände sachwidrig zu benachteiligen oder zu bevorzugen. Es verbietet somit willkürliche, sachlich nicht vertretbare Differenzierungen. Das interkommunale Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn für die getroffene Regelung jeder sachliche Grund fehlt.

Für die in § 12 Abs. 7 Satz 3, § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 22 Abs. 1 Satz 1 FAG M-V allein vorgesehene Differenzierung zwischen Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern und solchen mit mindestens 500 Einwohnern fehlt es an einem sachlichen Grund.

Art. 73 Abs. 2 LV knüpft an einen normativen Bedarf an, der die Aufgaben zum Ausgangspunkt hat. Demgegenüber orientiert sich – wie das Gesetzgebungsverfahren belegt – die Ungleichbehandlung bei den Schlüsselzuweisungen (§ 12 Abs. 7 Satz 3 FAG M-V) allein an der strukturpolitischen Zielsetzung des § 1 Abs. 3 KV M-V; danach sollen Gemeinden mindestens 500 Einwohner haben.

Soweit § 1 Abs. 3 KV M-V eine gesetzliche Vermutung mangelnder Veranstaltungskraft und tatsächlicher Aufgabenwahrnehmung in Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern – mit der Folge geringeren Finanzbedarfs – zu entnehmen sein könnte, ist ihre Übernahme in das System des Finanzausgleichs als zwingende und einzige Differenzierungsvorgabe nicht gerechtfertigt. Im Übrigen ist eine etwa fehlende Veranstaltungskraft und tatsächliche Aufgabenwahrnehmung in Gemeinden mit weniger als 500 Einwohnern jedenfalls im Vergleich zu den nächstgrößeren Gemeindegruppen nicht empirisch belegt.

Das allgemeine Prinzip der Einwohnerveredelung kann aus Gründen der Systemgerechtigkeit für eine gleichsam nur „punktuelle“ Differenzi…

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Themen: Regelung , Finanzausgleich , Kommunalverfassung
Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht

Erschienen 4. Juli 2011 auf http://www.rechtslupe.de.

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