Kleinere Fahrtenbuchmängel
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Kleinere Mängel führen nicht automatisch zur Verwerfung eines Fahrtenbuchs. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts (FG) Köln mit Urteil vom 27.4.2006 (Az.: 10 K 4600/04) entschieden. Das Finanzamt hatte bei der Überprüfung eines Fahrtenbuches festgestellt, dass in einem Jahr lediglich eine Fahrt nicht aufgezeichnet war. In einem anderen Jahr stimmten die Kilometerangaben im Fahrtenbuch mit den Angaben in den Werkstattrechnungen nicht überein. Das Finanzamt erkannte die Fahrtenbücher jeweils nicht an und nahm in den Streitjahren eine Besteuerung nach der sog. 1%-Regelung vor. Die Klage war insoweit erfolgreich. Nach Auffassung des 10. Senats ist ein Fahrtenbuch erst dann nicht anzuerkennen, wenn es mehrere ins Gewicht fallende Mängel aufweist.
Darüber hinaus enthält das Urteil weitere Aussagen zur Dienstwagenbesteuerung. Danach kann auch eine ausschließlich berufliche Nutzung regelmäßig nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Ist ein Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß geführt, so kommt die 1%-Regelung für das gesamte Jahr zur Anwendung. Die von der Klägerin begehrte Einschränkung auf die Monate, in denen das Fahrtenbuch fehlerhaft war, lehnte der Senat ab. Er hat gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision beim Bundesfinanzhof in München zugelassen.
Der Bundesfinanzhof hat erst kürzlich ei…
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