Kleiner Fehler, große Wirkung: Widerrufsbelehrung noch mit Verweis auf BGB-InfoV
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen werden immer wieder und immer noch abgemahnt. Kein Wunder, denn kaum jemand, der sich damit nicht
hauptberuflich beschäftigt, kann hier den Überblick bewahren. Dabei genügt schon ein kleiner Fehler, damit eine solche auch rechtmäßig ist - und damit für den Abgemahnten gerne
recht teuer wird. Das zeigt ein kürzlich entschiedener Fall vor dem OLG Hamm: Ein Internet-Autohändler hatte eine eigentlich in
weiten Teilen korrekte Widerrufsbelehrung verwendet, hatte darin aber auf falsche Gesetzesparagraphen verwiesen. Anstatt die
(aktuellen) Normen aus dem EGBGB zu zitieren, verwandte er in seiner Belehrung die (früher einmal gültigen) Paragraphen aus der
BGB-InfoV. Das Bundesjustizministerium* schreibt zu diesem Thema auf seiner Seite: "Mit dem Gesetz zur [...] Neuordnung der
Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht [...] wurden die bislang in der [...] BGB-InfoV enthaltenen Regelungen über
Informationspflichten [in das] EGBGB überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als Anlage 1 und Anlage 2 zu
Artikel 246 EGBGB aufgeführten für die Widerrufs- und
die Rückgabebelehrung [...] ebenfalls Gesetzesrang." Der Inhalt der beiden Vorschriften ist also auch nach Ansicht des
Bundesjustizministeriums "weitgehend gleich" geblieben, einen großen Unterschied machte es also nicht, ob dieses oder jenes Gesetz
genannt worden ist. Oder doch? Sollte dieser kleine Fehler schon ausreichend sein für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Ja, sagt
das Gericht. Sinn und Zweck der Aufklärungspflichten sei, dass der dann informierte Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen
könne. Und das sei bei der Angabe von falschen Gesetzesparagraphen eben nicht mehr möglich: "Auch wenn "nur" falsche Normen angegeben
werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert.
Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar
nicht findet, verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt.
Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher [...]. Denn sind die
richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die
Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen
eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte." Sie, werter Unternehmer,
ebay-Verkäufer oder amazon-Händler, sollten sich also noch einmal genau die von Ihnen verwandten Texte anschauen, ob diese denn dem
aktuellen Stand entsprechen. Und Sie, verehrter Verbraucher, lesen sich doch bitte mal …
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