Kleiner Fehler, große Wirkung: Widerrufsbelehrung noch mit Verweis auf BGB-InfoV

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen werden immer wieder und immer noch abgemahnt. Kein Wunder, denn kaum jemand, der sich damit nicht hauptberuflich beschäftigt, kann hier den Überblick bewahren. Dabei genügt schon ein kleiner Fehler, damit eine solche Abmahnung auch rechtmäßig ist - und damit für den Abgemahnten gerne recht teuer wird. Das zeigt ein kürzlich entschiedener Fall vor dem OLG Hamm: Ein Internet-Autohändler hatte eine eigentlich in weiten Teilen korrekte Widerrufsbelehrung verwendet, hatte darin aber auf falsche Gesetzesparagraphen verwiesen. Anstatt die (aktuellen) Normen aus dem EGBGB zu zitieren, verwandte er in seiner Belehrung die (früher einmal gültigen) Paragraphen aus der BGB-InfoV. Das Bundesjustizministerium* schreibt zu diesem Thema auf seiner Seite: "Mit dem Gesetz zur [...] Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht [...] wurden die bislang in der [...] BGB-InfoV enthaltenen Regelungen über Informationspflichten [in das] EGBGB überführt. Bei weitgehend gleich bleibendem Inhalt erhalten die nun als Anlage 1 und Anlage 2 zu Artikel 246 EGBGB aufgeführten Muster für die Widerrufs- und die Rückgabebelehrung [...] ebenfalls Gesetzesrang." Der Inhalt der beiden Vorschriften ist also auch nach Ansicht des Bundesjustizministeriums "weitgehend gleich" geblieben, einen großen Unterschied machte es also nicht, ob dieses oder jenes Gesetz genannt worden ist. Oder doch? Sollte dieser kleine Fehler schon ausreichend sein für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung? Ja, sagt das Gericht. Sinn und Zweck der Aufklärungspflichten sei, dass der dann informierte Verbraucher eine fundierte Entscheidung treffen könne. Und das sei bei der Angabe von falschen Gesetzesparagraphen eben nicht mehr möglich: "Auch wenn "nur" falsche Normen angegeben werden, wird die beabsichtigte Überprüfung eines Verbrauchers im Hinblick auf seine Rechte in der konkreten Situation erschwert. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass sich ein Verbraucher dann, wenn er die in der Belehrung genannten Paragraphen gar nicht findet, verunsichern lassen könnte und dadurch gegebenenfalls von der Geltendmachung seines Widerrufsrechts abhalten lässt. Dies gilt auch für einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher [...]. Denn sind die richtigen Vorschriften nicht angegeben und somit für den Verbraucher nicht auffindbar, ist es durchaus denkbar, dass dieser die Berechtigung eines Widerrufs in Zweifel zieht und insofern kein Risiko eingehen will, dass sich aus seiner Sicht aus möglichen Folgen eines unberechtigten Widerrufs, wie z.B. Wertersatz- oder Schadensersatzansprüche, ergeben könnte." Sie, werter Unternehmer, ebay-Verkäufer oder amazon-Händler, sollten sich also noch einmal genau die von Ihnen verwandten Texte anschauen, ob diese denn dem aktuellen Stand entsprechen. Und Sie, verehrter Verbraucher, lesen sich doch bitte mal …

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Themen: Ebay , Abmahnung , Bgb , Muster , Unterlassung , Informationspflicht , Widerruf , Olg Hamm , Unlauterer Wettbewerb
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 5. Dezember 2011 auf http://klawtext.blogspot.com/.

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