Kleine Mängel an einem Neuwagen berechtigen den Käufer nicht, den Kaufvertrag rückabzuwickeln

Der Traum vom neuen Auto kann manchmal zum Albtraum werden. Nämlich dann, wenn des Deutschen liebstes Kind statt mit Ausstattung und Leistung mit Macken “glänzt”. Aber auch wenn viel Zeit in der Werkstatt verbracht wird: Nicht jede Beanstandung rechtfertigt es, gleich vom Kaufvertrag zurückzutreten. Die Fehler am Fahrzeug müssen dann schon erheblich sein.

Gerade dies war in aktuellen Entscheidungen des Landgerichts (LG) Coburg, Urteil vom 09.09.2005 (Az.: 13 O 834/04) und des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg, Beschlüsse vom 23.11.2005, 18.01.2006 und vom 20.02.2006 (Az.: 6 U 61/05; rechtskräftig), nicht der Fall. Die Richter wiesen daher die Klage einer entnervten Sportwagenbesitzerin auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages ab. Sie hatte vom Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises von über 40.000 € gegen Rückgabe des Boliden verlangt.

Über sechs Monate musste die Klägerin auf die Lieferung ihres nagelneuen BMW 330 i touring warten. Und dann das: Sobald sie mit ihrem Handy die im Sportwagen eingebaute Freisprechanlage nutzte, entlud sich die Autobatterie. Mehrere Werkstattaufenthalte beim Pkw-Händler verliefen ergebnislos: Fehler am Fahrzeug wurden nicht gefunden. Was nützt der schönste Flitzer, wenn er keine Energie hat, fragte sich die enttäuschte Autohalterin. Sie trat vom Vertrag zurück und forderte vom Autohaus die Rückzahlung des Kaufpreises. Doch der Firmeninhaber lehnte das Ansinnen ab: Ursache der leeren Batterie sei die fehlende Abstimmung zwischen Handy- und Pkw-Software.

Das Landgericht Coburg und das Oberlandesgeri…

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Themen: Entscheidungen , Coburg , Traum , Neuwagenkauf, Mangel, Innenausstattung

Erschienen 21. März 2006 auf http://info.folkertjanke.de.

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