K(l)eine Exegese zur Berufsverschwiegenheit in Prüfklauseln
am 28.06.2006 von Law-Blog
Immer wieder stolpert man bei der Prüfung von Verträgen über ganz bestimmte, häufig wiederkehrende Klauseln. Die entwickeln sich schnell zu „alten Bekannten“, man denkt bald gar nicht mehr wirklich nach, wenn man ein solches Exemplar erspäht. Man macht einfach ein Häkchen an den Rand des Textes.
Dabei lohnt es sich durchaus, ab und an auch bei solchen Standards auf die Kleinigkeiten zu achten, auch wenn es manchmal ein wenig überkandidelt wirken mag. Nehmen wir doch einmal als Beispiel eine geradezu klassische Prüf- und Einsichtklausel, wie sie etwa ein Lizenznehmer einem Lizenzgeber gewährt. Hintergrund ist die Prüfung der Abrechnung einer Stücklizenz, etwa beim Vervielfältigung und Vertrieb einer Software oder Herstellung und Vertrieb eines patentierten Gegenstands. Da will sich der Lizenzgeber verständlicherweise gegenüber dem Lizenznehmer ein Kontrollrecht vorbehalten.
Das kann dann so aussehen:
Der Lizenznehmer gewährt dem Lizenzgeber das Recht, durch einen zur Berufsverschwiegenheit verpflichteten Dritten bis zu zweimal jährlich Einsicht in die diesen Vertrag und die Verwendung und den Verkauf des Lizenzgegenstandes betreffenden Geschäftsbücher und -unterlagen des Lizenznehmers zu nehmen. Die dabei entstehenden Kosten werden vom Lizenznehmer getragen, wenn eine Abweichung zugunsten des Lizenznehmers von mehr als fünf Prozent (5%) der insgesamt geschuldeten Beträge festgestellt wird, ansonsten vom Lizenzgeber.
Zugelassen zur Prüfung sind hier also jegliche zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Personen. Nach dem Sinn der Regelung sind das in aller Regel Wirtschaftsprüfer, ab und an auch Steuerberater oder Rechtsanwälte.
Ähnliche Regelungen finden sich gern auch in Gesellschaftsverträgen:
Die Gesellschafter können sich durch Personen, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind, vertreten lassen.
Auch hier stellt man dem Sinn nach …
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