Kleidsame Ostblockkürzel
Der Aufdruck der ehemaligen Staatskurzbezeichnungen “DDR” und “CCCP” verletzt nach zwei gestern verkündeten Urteilen des
Bundesgerichtshofs keine eingetragenen Marken. Dritte dürfen mithin auf Bekleidungsstücken Symbole ehemaliger Ostblockstaaten
anbringen, obwohl diese Symbole mittlerweile als Marken für Bekleidungsstücke geschützt sind.
“DDR”
In dem ersten der beiden vom Bundesgerichtshof entschiedenen Verfahren ist der Kläger Inhaber der unter anderem für Bekleidungsstücke
eingetragenen Wortmarke “DDR”. Er war außerdem Inhaber einer für eingetragenen Bildmarke, die das Staatswappen der DDR abbildete. Der Beklagte dagegen vertreibt
sogenannte Ostprodukte. Er bewirbt und vertreibt TShirts mit der Bezeichnung “DDR” und ihrem Staatswappen. Der Kläger hat den
Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen. Das erstinstanzlich mit dem Rechtsstreit befasste München I hat die Unterlassungsklage abgewiesen. Auf die Berufung des
Klägers hat jedoch das Oberlandesgericht München das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
“CCCP”
Das zweite jetzt vom Bundesgerichthof entschiedene Klageverfahren betraf die Verwendung der kyrillischen Buchstabenfolge “CCCP”
zusammen mit dem Hammer-und-Sichel-Symbol auf TShirts. “CCCP” ist die russische Form der Abkürzung des Staatsnamens der früheren
UdSSR. Die Klägerin in diesem Verfahren ist Lizenznehmerin der Wortmarke “CCCP”, die für bestimmte Bekleidungsstücke (z.B. Hosen,
Overalls) eingetragen ist. Die Beklagte vertreibt über das Internet bedruckte Bekleidungsstücke. Zu den zur Auswahl stehenden Motiven
gehört auch ein Hammer-und-Sichel-Symbol mit der Buchstabenfolge “CCCP”. Auch in diesem Verfahren hat die Klägerin die Beklagte unter
Berufung auf das auf Unterlassung des
Vertriebs dieser Produkte in Anspruch genommen. Sowohl das erstinstanzlich mit der Klage befasste Landgericht Hamburg wie auch in der
Berufungsinstanz das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg haben die Klage mangels markenmäßiger Benutzung der angegriffenen
Bezeichnung abgewiesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Bundesgerichtshof hat die klageabweisenden Entscheidungen im Hamburger Verfahren (“CCCP”) bestätigt. In dem Münchner Verfahren
(“DDR”) hat der Bundesgerichtshof das vom Oberlandesgericht München ausgesprochene Verbot aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im markenrechtlichen Verletzungsverfahren geht es, so der Bundesgerichtshof z…
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