Klausurklassiker: Der Jungbullenfall

Ab sofort bringen wir unter dem Stichwort “Klausurklassiker” Urteile, die trotz Ihres Alters immer noch für das Juraexamen relevant sind. Beginnen möchten wir heute mit dem “Jungbullenfall” des BGH aus dem Jahre 1971 (BGHZ 55, 176 – Az. VIII ZR 261/69). Der Fall behandelt das Zusammentreffen des Eigentumserwerbs durch Verarbeitung einer Sache (§ 950 BGB) mit den Regeln des gutgläubigen Erwerbs vom Nichtberechtigten nach §§ 932 ff. BGB und den Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung, (§§ 812 ff. BGB).

Leitsatz

Wer eine gestohlene Sache gutgläubig kauft und sie so verarbeitet, daß er gemäß § 950 BGB Eigentümer der neuen Sache wird, schuldet dem Eigentümer der gestohlenen Sache eine Vergütung in Geld gemäß § 951 Abs. 1 Satz 1, ohne den an den Dieb gezahlten Kaufpreis anrechnen zu dürfen.

Sachverhalt

Ein Dieb stahl dem klagenden Landwirt zwei Jungbullen und verkaufte sie für 1701 DM an einen Wurstfabrikanten, der davon ausging, dass der Dieb Eigentümer der Tiere war. Der Wurstfabrikant verwertete die Tiere in seiner Fleischwarenfabrik. Die Vorinstanzen haben den Wurstfabrikanten antragsgemäß verurteilt, an den Landwirt 1701 DM Wertersatz zu zahlen. Mit der zugelassenen Revision beim BGH erstrebt der Wurstfabrikant Klageabweisung. Der Landwirt beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Das Urteil

1. Der Beklagte konnte nach § 935 Abs. 1 BGB vom Dieb kein Eigentum erwerben. Der Kläger blieb deshalb Eigentümer der Tiere, als sie in den Besitz des Beklagten überwechselten. Dieser wurde gemäß § 950 BGB erst Eigentümer, als er nach Schlachtung der Tiere das Fleisch in seinem Betrieb verarbeiten ließ. Hierüber besteht zwischen den Parteien kein Streit.

Der Kläger hat mithin das Eigentum an den Tieren »infolge der Vorschrift« des § 950 BGB eingebüßt. Nach § 951 Abs. 1 Satz 1 BGB kann er deshalb »Vergütung in Geld nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verlangen«. Die Verweisung auf die Bereicherungsvorschriften in dieser Bestimmung gilt nach feststehender Rechtsprechung (BGHZ 17,236; 35,356,359 f; 40,272,276) nicht nur für den Umfang, sondern auch für den Grund des Anspruchs (Rechtsgrundverweisung). Der Kläger hat deshalb einen Anspruch aus dieser Bestimmung gegen den Beklagten nur, wenn auch die allgemeinen Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs vorliegen, insbesondere also der Beklagte das Eigentum an dem Fleisch im Verhältnis zum Kläger ohne rechtfertigenden Grund erlangt hat. Das ist zu bejahen.

2. Ein Grund, der es rechtfertigen könnte, daß der Beklagte das auf Grund des § 950 BGB erworbene Eigentum behalten dürfte, ohne einen Ausgleich an den Kläger zu zahlen (rechtfertigender Grund), kann insbesondere nicht in dem Vertrag mit dem Dieb gefunden werden. Die §§ 932 ff BGB regeln abschließend den Interessenkonflikt, der entsteht, wenn ein Nichtberechtigter im eigenen Namen eine fremde Sache an einen Dritte…

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Themen: Bgh , Bgb , Bereicherungsrecht , Klassiker , Landwirt , Stahl , Fleisch , Eigentum , Verarbeitung , Gutgläubiger Erwerb , Jungbullenfall Bgh

Erschienen 12. Oktober 2009 auf http://www.examensrelevant.de.

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Jungbullenfall – Wikipedia