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Klauseln zur Datenverwendung in Mobilfunkverträgen

am 25.04.2007 von JuracityBlog

Die Einwilligung zur werblichen Nutzung der Vertragsdaten, die mit dem Abschluss eines Mobilfunkvertrages erhoben werden, muss der Kunde ohne größere Schwierigkeiten verweigern können. Das ist nicht der Fall, wenn der Kunde die Datenverwendung allein durch handschriftliches Ausstreichen der entsprechenden Vertragsklausel versagen kann. Diese Anforderung hat das Landgericht Köln (Urteil v. 07.03.2007, Az.: 26 O 77/05) jüngst formuliert und die Einwilligungsklausel eines Mobilfunkbetreibers für unzulässig erklärt.
Dieser “empfahl” seinen Kunden, “ggf. den ganzen Absatz” zu streichen, wenn sie mit der Verwendung der Vertragsdaten zur Kundenberatung oder Markforschung nicht einverstanden seien.
Grundsätzlich muss die Einwilligung zur Datennutzung nicht zwingend im Rahmen einer sogenannten “Opt-in-Klausel” durch das Ankreuzen der Auswahlalternative “Ja” erteilt werden. Ausreichend ist auch eine “opt-out-Klausel”, bei der die Einwilligung als erteilt gilt, wenn der Kunde die Einwilligung nicht ausdrücklich durch das Ankreuzen einer Auswahlalternative versagt (OLG München, Urteil v. 28.09.2006, Az.: 29 U 2769/06).
Beiden Varianten gemeinsam ist jedoch, dass der Kunde die Vewendung seiner Daten zu Werbe- und Marktforschungszwecken freiwillig erlauben oder verweigern kann. Diesem Erfordernis der Freiwilligkeit hielt die streitige Klausel nach Ansicht der Richter nicht Stand, § 307 Abs. 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 4a Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Es stelle eine unnötig Hürde dar, wenn die Versagung der Datennutzung nur durch das Ausstreichen der ganzen Klausel erfolgen könne, wie es durch …

Klauseln zur Datenverwendung in Mobilfunkverträgen

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LG Köln: Opt-in oder Opt-out? - Die Grenze zur Unfreiwilligkeit der Einwilligung in eine Datennutzung i.S.d. § 4a BDSG wird bei Opt-out-Klauseln dann überschritten, wenn diese nach ihrer Gestaltung für den Kunden unnötige Barrieren aufbau

MEDIEN INTERNET und RECHT / 1. Gemäß § 4a Abs. 1 Satz 1 BDSG ist eine Einwilligung in eine Datennutzung nur wirksam, wenn sie auf einer freien Entscheidung des Betroffenen beruht. Die Freiwilligkeit der Entscheidung kann allerdings nicht nur durch eine sogenannte Opt-in-Kl…

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Über die Art und Weise der Gestaltung einer sogenannten Opt-Out-Klausel im Sinne einer datenschutzrechtlichen Einwilligung gemäß § 4a BDSG

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Die Einwilligung nach BDSG in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte / “Wenn der Nutzer seine Einwilligung auf den Webseiten zur Datenverwendung erteilt, erklärt er sich damit einverstanden, daß seine Angaben für Marketingzwecke verwendet werden dürfen und er per Post, Telefon, SMS oder eMail interessante Info…

Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS - Teilunwirksamkeit einer formularmäßigen “Opt-out”-Erklärung

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BGH: Schutz des Verbrauchers vor Werbung durch E-Mail und SMS

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RA Michael Felser

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