Klauseln der Angst: Die Sinnlosigkeit von Disclaimern in Emails (bitte nicht lesen, wenn Sie nicht der sind, für den Sie sich halten)

Wer geschäftliche Emails bekommt, kennt sie: Seitenlange Disclaimer in Emails, die oft länger sind als die Nachricht selbst. In der Regel finden sich Vertraulichkeitshinweise, Erklärungen zur Unverbindlichkeit der Email und oft auch Hinweise zu Computerviren.

Die Verschwiegen- und Vertraulichkeitshinweise gehen regelmäßig ins Leere. Der Adressat, der irrtümlich eine Email erhält, hat keine Pflichten, eine Email zu löschen oder zurückzusenden, der Disclaimer ist rechtlich bedeutungslos.

Schlimmer als die Bedeutungslosigkeit sind jedoch Erklärungen dazu, die in der Email enthaltenen Informationen seien belanglos. Wird jede Email mit diesem Disclaimer versehen, würde das dazu führen, dass jede Aussage der Email bedeutungslos würde. Die meisten Emails werden daher so auzulegen sein, dass der Disclaimer unwirksam sein soll.

Der unbedachte Umgang mit Disclaimern wurde in einem Fall des LG Düsseldorf, Beschluss vom 24.07.2008, Az. 21 T 39/08, dem Beklagten zum Verhängnis. Der Beklagte hatte, vom Kläger zur Auskunft aufgefordert, mt einer Email geantwortet. In dieser Email gab er zwar über seinen Anwalt die verlangte Auskunft, der Disclaimer wies jedoch darauf hin, dass “aus Rechts- und Sicherheitsgründen die in dieser Mail gegebene Information nicht rechtsverbindlich sei”. Das Landgericht urteilte, dass eine solche Email nicht geeignet sei, den bestehenden Auskunftsanspruch zu erfüllen, wenn schon der Beklagte selbst zum Ausdruck bringe, keine rechtsverbindlicihe Auskunft erteilen zu wollen.

Die unreflektierte roboterhafte Verwendung von Disclaimern unter jeder Email kann also nicht nur rechtlich wirkungslos, sondern auch sehr schädlich sein.

Unter angstklauseln.de wurden über 100 sinnlose Klauseln zusammengetragen, darunter kuriose Konstruktionen wie diese (wohl ein flämischer Mönch zur Zustellung eines wenn auch im 11. Jahrhundert noch nicht elektronischen Buches):

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Themen: Auskunft , Email Disclaimer
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 20. Dezember 2010 auf http://www.lampmann-behn.de/blog/index.html.

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