Klauen mit dem richtigen Schlüssel ist besonders schwerer Diebstahl

Der “einfache” Diebstahl wird gem. § 242 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Ein besonders schwerer Diebstahl gem. § 243 StGB wird dagegen mit Freiheitsstrafen von drei Monaten bis zehn Jahren geahndet.

Ein schwerer Fall liegt auch dann vor, wenn der Täter ” eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist”(§ 243 Abs. 1 Nr.2 StGB).

In einem erst jüngst entschiedenen Fall hatte sich die Täterin unbefugt des Schlüssels für einen Tresor bedient und daraus über 100.000 € mitgehen lassen.

In der Grundsatzentscheidung des BGH vom 05.08.2010 wurde …

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Themen: Diebstahl , Stgb , Besonders Schwerer Fall Des Diebstahls , Grundsatzentscheidung Des Bgh , Schutzvorrichtung

Erschienen 21. September 2010 auf http://verteidiger-aus-berlin.de.

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