Warum in die Ferne schweifen…?
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Ein Fall aus Bildungsdeutschland:
Die Klassenfahrt. Sie ist im Lehrplan vorgesehen, als “Soll”, nicht als “Muss”.
Die Schule will eine Klassenfahrt machen. Sie will aber nicht die Unterbringungskosten der Lehrerin bezahlen. Schon komisch: Hier müsste die Geschichte zu Ende und ein Fall fürs Lokal- oder gar Boulevardblatt sein: Keine Klassenfahrt, weil die Schulverwaltung leider die Lehrerin nicht mitreisen lässt. Es war aber anders. Weil man ja wusste, wen man da hat – nämlich jemanden, der nicht so einfach seinen Posten verlässt, wenn es hart wird – hat man der Lehrerin folgendes vorgeschlagen:
Bürokrat (wohlwollend lächelnd): “Wäre ja grausam, die Kinder um die Klassenfahrt zu bringen, oder?”
Lehrerin: “Ja.”
Bürokrat: “Na sehen Sie, wir sprechen die gleiche Sprache. Ich will den Kindern das ja gönnen, aber…nun: Ihre Übernachtung, die können wir nicht auch noch zahlen. Leider. Aber ohne Lehrerin können die ja nicht fahren…”
Lehrerin: “Ja?”
Bürokrat: “Zufällig habe ich eine Lösung hier. Wenn Sie mal lesen wollen….?”
(Schiebt ein Stück Papier rüber, auf dem steht):
“Hiermit verzichte ich, die Lehrerin, auf jeglichen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung für die Klassenreise sowie auf Erstattung etwaiger Übernachtungskosten. Mir ist bewusst, dass andernfalls die Klassenfahrt nicht durchgeführt wird. Gez. Lehrerin.”
Lehrerin (mühsam die Fassung bewahrend): “Aha.”
(Sie unterschreibt).
Ende?
Nein.
Denn man hatte sich verrechnet. Die Lehrerin war Angestellte. Sie ging zum Arbeitsgericht. Und scheiterte. Sie ging zum Landesarbeitsgericht. Und gewann. Das LAG Hamm (Urteil vom 3.02.2011 – 11 Sa 1852/10) brauchte keine Arbeitsrechtsliteratur, sondern griff auf den guten alten Palandt zurück (benannt nach Otto Palandt, mit dem sich keiner mehr befasst ), schlug bei § 242 BGB nach und erläuterte, was denn so alles treuwidrig sei bei der Berufung des Landes auf diesen Verzicht. Schon der Griff zum Palandt zeigt: Da muss jemandem mal vorgeführt werden, dass etwas ganz grundsätzliches nicht stimmt. 206,05 € hatte die Klägerin selbst gezahlt – teurer Spaß, aber gute Idee, den Bildungsauftrag auf die Mitarbeiter abzuwälzen.
Also: Nicht nur im Arbeitsrecht sind Verzichte manchmal nichts wert. Wenn sie z.B. treuwidrig sind.
Warum eigentlich treuwidrig? Ach ja: Damit werden gerade die pflichtbewussten Lehrer benachteiligt. Der Dialog oben grenzt ja an Erpressung: Ein Scheißegal-Typ, wie wir ihn uns nicht für unserer Kinder wünschen, sagt, unterschreib ich nicht, und die Klassenfahr ist futsch. Die Klägerin hätte sich lang gemacht, um sie doch noch zu ermöglichen.
Gut, dass sich derweil das politische Berlin darüber verkracht hat, wie man Kindern aus Hartz-IV-Familien (was für ein Ausdruck!) durch Gutscheine die Teilnahme an der Klassenfahrt ermöglichen…
» Vollständiger ArtikelErschienen 23. Mai 2011 auf http://www.reuter-arbeitsrecht.de.
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