Klarstellung des BAG: Auch Schwerbehindertenzusatzurlaub verfällt nicht bei Krankheit

Auch Schwerbehindertenzusatzurlaub verfällt nicht bei Krankheit

Wie auch der gesetzliche Mindesturlaub verfällt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 23.03.2010 (9 AZR 128/09) der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte nicht. Anders der Urlaubsanspruch, der sich aus einem geltenden Tarifvertrag ergibt; dieser erlischt, soweit er den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen (4 Wochen) übersteigt, wenn der Arbeitnehmer nach Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraums nicht wieder arbeitsfähig wird.

Zur Erinnerung (vgl. dazu den Beitrag hier vom 11.06.2009): Das BAG hatte in jahrelanger ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der Urlaub vollständig verfällt, wenn der Arbeitnehmer ihn bis zum Übertragungszeitraum (31.3. des Folgejahres) nicht mehr nehmen konnte, z.B. weil er arbeitsunfähig war. Das sollte auch für den Urlaubsabgeltungsanspruch so sein. Diese Rechtsprechung hat der Europäische Gerichtshof (EUGH) als mit Europarecht unvereinbar erklärt (EuGH vom 20.01.2009 (Rs.: C-350 u. 520/06, “Schultz-Hoff“). Daraufhin hatte das BAG seine Rechtsprechung geändert und für den gesetzlichen Mindesturlaub sich dem EUGH angeschlossen – BAG vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) und 19.05.2009 (9 AZR 477/07).

Die Entscheidung

Der schwerbehinderte Kläger war seit langen Jahren bei dem gleichen Arbeitgeber beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis galt ein Tarifvertrag. Dieser sah über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Urlaub vor. Der Kläger war September 2004 bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2005 arbeitsunfähig. Im Mai 2005 hatte er erfolglos den Urlaub für das Jahr 2004 verlangt.

Der Kläger hat mit seiner Klage Ansprüche auf Abgeltung des gesetzlichen Mindesturlaubs, des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2004 und 2005 geltend gemacht.. Das Landesarbeitsgericht hat den Arbeitgeber zur Abgeltung der Mindesturlaubsansprüche in zweiter Instanz verurteilt. Das hat dieser hingenommen. In der Revision ging es nur noch über die Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs und des übergesetzlichen Tarifurlaubs

Das BAG hat der Klage wegen des Schwerbehindertenzusatzurlaubs stattgegeben, nicht aber wegen des tariflichen Zusatzurlaubs..Nach Auffassung des BAG muss der vierwöchige gesetzliche Mindesturlaub bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann finanziell abgegolten werden, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank ist. Der Anspruch auf Abgeltung des Schwerbehindertenzusatzurlaubs sei genauso zu behandeln wie der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch. Er bestehe bei Arbeitsunfähigkeit deshalb ebenso wi…

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Themen: Eugh , Tarifvertrag , Schwerbehinderung , Urlaubsabgeltung , BAG 23.03.2010 9AZR 128/09

Erschienen 12. April 2010 auf http://aktuell.szary.de.

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