Klarnamenspflicht in sozialen Netzwerken ist rechtswidrig

Die Forderung nach einer Klarnamenspflicht im Internet ist nicht neu. XING, StudiVZ oder Facebook bestehen schon seit Jahren in ihren AGB auf die Nennung des bürgerlichen Namens. So lautet bspw. Klausel 2.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung von XING:

„Der Nutzer sichert zu, dass alle von ihm bei der Registrierung angegebenen Daten wahr und vollständig sind. Der Nutzer ist verpflichtet, XING Änderungen seiner Nutzerdaten unverzüglich anzuzeigen.

Der Nutzer darf keine Pseudonyme oder Künstlernamen verwenden.“

Ähnliche Regeln finden sich in nahezu allen sozialen Netzwerken. Nur sehr selten wurden Verstöße jedoch durch die Betreiber geahndet. Vor dem Hintergrund der Anschläge in Oslo und auf der norwegischen Insel Utøya hat sich die Debatte nun zugespitzt. So hat zunächst der Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich im Sommer 2011 gefordert, die Anonymität im Internet grundsätzlich zu beschränken. Er erhofft sich hierdurch eine qualitative Aufwertung der Kommunikation: „Normalerweise stehen Menschen mit ihren Namen für etwas ein. Warum nicht auch ganz selbstverständlich im Internet?“ Im September legten der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Günter Krings, und ihr innenpolitische Sprecher, Hans-Peter Uhl, nach. In einer Pressemeldung forderten sie: „Es kann im Internet ebenso wie in der realen Welt kein grundsätzliches Recht auf Anonymität geben. (…) Wir brauchen eine solche Kultur der Offenheit und keine Foren oder Netzwerke, in denen man sich feige in die Anonymität flüchten kann.“ Nur in bestimmten Sondersituationen wie dem Kinder- und Jugendschutz könne Anonymität sinnvoll sein. Schließlich stellte sich auch die Arbeitsgruppe Innen der CDU/CSU-Bundestagsfraktion in einem Positionspapier mit dem Titel „Die Freiheit des Internet sichern und erhalten” hinter diese Forderung und formulierte apodiktisch: „Eine anonyme Teilhabe am politischen Meinungs- und Willensbildungsprozess ist abzulehnen.”

In der Netzgemeinde hat dieses Ansinnen für großen Aufruhr gesorgt. Dieser kulminierte, als das neue soziale Netzwerk „Google+“ ebenfalls eine Klarnamenspflicht einführte und diesmal auch tatsächlich pseudonyme Nutzerkonten schloss. In einem offenen Brief an den Europachef von Google, Philipp Schindler, setzten sich namhafte Netzaktivisten und Politiker aller Parteien dafür ein, Pseudonyme als Nutzernamen wieder zuzulassen. Zu einer Änderung der Common Name Policy hat dies allerdings bislang nicht geführt. Google ist der Auffassung, dass die Regelung das Kommunikationsniveau hebe und verweist darauf, dass das soziale Netzwerk gerade auf gegenseitigem Vertrauen aufbaue.

Bemerkenswert ist, dass sich zur Frage nach der Zulässigkeit einer Common Name Policy einfachgesetzlich bereits Regelungen finden. So normiert § 13 Abs. 6 TMG:

„Der Diensteanbieter hat die Nutzung von Telemedien und ihre Beza…

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Themen: Meinungsfreiheit , Studivz , Sprecher , Oslo , Facebook , Chilling Effects , Freiheit Der Internetdienste , Art. 5 I 2 , Internetdienstefreiheit , Demokratische Öffentlichkeit , Klarnamenspflicht

Erschienen 16. November 2011 auf http://www.uni-muenster.de/Jura.tkr/digitalconstitution.

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